Arbeitsrechliche Aspekte

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

  • FAQ zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

    Grafik: AdobeStock_328545705_Aldeca_Productions / HPE Konjunkturanalyse

     

    FAQ zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

     

    In seinen jüngst veröffentlichten FAQ zum SARS-CoV-Arbeitsschutzstandard weist das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) darauf hin, dass im Pandemiefall die Einleitung geeigneter Abwehrmaßnahmen eine staatliche Aufgabe des Bevölkerungsschutzes ist. Auf betrieblicher Ebene ist die von den staatlichen Stellen festgestellte Infektionsgefährdung zugleich auch eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Die Infektionsgefährdung wird damit Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zur betrieblichen Pandemieprävention.

     

    Film zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

     

    Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung gibt dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie z.B. zusätzliche Hygieneregeln, Abstandsgebote und organisatorische Regelungen zur Minimierung von Kontakten zwischen Beschäftigten sowie zu Kunden und Geschäftspartnern. Er ist zugleich Richtschnur für die Aufsichtsbehörden/Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, für ggf. erforderliche Anordnungen zur Sicherstellung des betrieblichen Infektionsschutzes und notfalls auch für eine Sanktionierung bei Verstößen.

     

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) sind aufgefordert, bei Bedarf branchenspezifische Konkretisierungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards. Diese finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Zu den Konkretisierungen der BGHM.

     

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat zudem eine Excel-Übersichtsliste der Informationsangebote und Konkretiserungen aller Berufsgenossenschaften zum betrieblichen Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 veröffentlicht.

     

    Der SARS-CoV-Arbeitsschutzstandard liegt nun auch in mehreren Sprachen vor:

     

    SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard [PDF, 572KB]

    SARS-CoV-2 Occupational Safety and Health Standard [PDF, 806KB]

    SARS-CoV-2-İş Güvenliği Standardı [PDF, 638KB]

    Standard BHP dotyczący SARS-CoV-2 [PDF, 270KB]

    Стандарт за безопасни и здравословни условия на труд в условията на SARS-CoV-2 [PDF, 662KB]

    Standardul de Protecția Muncii Corona [PDF, 191KB]

     

    Das BMAS hat gemeinsam mit Sozialpartnern, Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Unfallversicherung bundeseinheitliche, verlässliche und branchenübergreifende Mindeststandards entwickelt, die für alle Beschäftigte und Unternehmen gelten. Zur Implementierung und Fortentwicklung des Corona-Arbeitsschutzstandard richtet das BMAS einen Corona-Arbeitsschutzstab ein. Ziel ist es, ein kontinuierlich hohes und einheitliches Schutzniveau für Beschäftigte herzustellen, die wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

     

     

     

     

     

  • Zusammenfassung arbeitsrechtlicher Informationen

    Foto: HPE

     

    Zusammenfassung arbeitsrechtlicher Informationen

     

    Der HDH hat einige arbeitsrechtliche Informationen noch einmal kurz zusammengefasst.

  • HDH: Rechtssicherer Arbeitsschutz im Zeichen der Corona-Pandemie

    Erweiterte Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte

    Screenshot:Gefährdungsbeurteilung, Vorlage HDH

     

    HDH: Rechtssicherer Arbeitsschutz im Zeichen der Corona-Pandemie - Erweiterte Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte

     

    Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, zählt zu den vornehmsten Pflichten des Arbeitgebers. Was in normalen Zeiten ob der zahlreichen Vorschriften eine große Herausforderung für alle Betriebe bedeutet, ist in Zeiten einer Pandemie, wie wir sie zurzeit erleben, noch mal eine andere Liga. § 3, Abs.1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich dazu, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit haben. Und zu diesen Umständen zählt seit kurzem auch die Corona-Pandemie.

     

    Das einfachste und beste Werkzeug ist und bleibt die sogenannte Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Sie ist das Mittel der Wahl ...mehr

     

    Die vom HDH erstellte Handlungsempfehlung steht als Word-Dokument zum Download bereit.

     

     

     

     

  • Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz:

    COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV

    Screenshot: Website BMAS

     

    Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz:

    COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV

     

    Quasi über Nacht wurde die COVID-19-ArbZV aus dem Boden gestampft. Der Gesetzestext samt FAQ ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.  Das aktuelle Infektionsgeschehen durch COVID-19 zeige, dass in diesem außergewöhnlichen Notfall das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. Deshalb verlangt die COVID-19-Epidemie auch besondere Anstrengungen von Arbeitgebern sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

    Durch den am 28. März 2020 in Kraft getretenen § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ab morgen, 10. April, zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im aktuellen außergewöhnlichen Notfall,  per Rechtsverordnung bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.

     

    Dies trifft aus unserer Sicht gemäß des Geltungsbereichs auch auf Teile der Holzpackmittelbranche zu. Mitarbeitern sollten dann entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers für den Arbeitsweg ausgestellt werden.

     

    Die Ausnahmemöglichkeiten der Verordnung gelten nur für bestimmte in der Verordnung festgelegte Tätigkeiten:.

    1. beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

    a) Waren des täglichen Bedarfs,

    b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,

    c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,

    d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,

    2. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,

    3. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,

    4. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,

    5. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

    6. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

    7. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

    8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

    9. in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

     

     

    Wesentliche Inhalte:

    • Befristung: 10. April bis 30. Juni 2020; Außerkrafttreten am 31. Juli 2020

    • Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

    • Verlängerung der werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden, sofern die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann; wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen

    • Verkürzung der täglichen Ruhezeit um bis zu 2 Stunden, wobei eine Mindestruhezeit von 9 Stunden nicht unterschritten werden darf; jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen - nach Möglichkeit durch freie Tage, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.

    • Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können; Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von 8 Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein

    • Bei Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann

    Länderspezifische Abweichungen möglich:

    Es bleibt den Ländern unbenommen, im Rahmen ihrer Regelungsbefugnisse über die Regelungen in der Verordnung hinaus längere Arbeitszeiten zuzulassen oder Regelungen für weitere Tätigkeiten vorzusehen, die in der Verordnung nicht genannt sind. Außerdem dürfen die Länder von Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abweichen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind.

    Dies ergibt sich daraus, dass die COVID-19-Arbeitszeitverordnung neben andere Vorschriften tritt, die auf Grund der im Arbeitszeitgesetz bestehenden Regelungsbefugnisse der Länder ergangen sind. Dies betrifft aktuell insbesondere im öffentlichen Interesse ergangenen Allgemeinverfügungen der Landesregierungen oder der durch Landesrecht hierzu ermächtigten Behörden (§ 15 Absatz 2 ArbZG).

     

     

     

     

     

  • BDA: FAQ zu "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie"

    Grafik: BDA FAQ

     

    BDA: FAQ zu "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie"

     

    Der BDA hat seinen Leitfaden "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie", den wir Ihnen per Rundschreiben am19. März zur Verfügung gestellt hatten, um FAQ ergänzt.

     

     

     

     

  • BDA: Leitfaden zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes

    Screenshot: BDA-Leitfaden IfSG

     

    BDA: Leitfaden zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes

     

    Die Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage ist seit dem 30. März 2020 in Kraft. Das Gesetz enthält vielfältige Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zu den Änderungen zählt auch eine Änderung von § 56 IfSG, der Entschädigungsfragen regelt.

    Neuerungen erläutert der BDA-Leitfaden zur Anwendung des IfSG.

     

     

     

     

     

  • Mutterschutz in Zeiten von Corona

    Foto: HPE

     

    Mutterschutz in Zeiten von Corona

     

    Ein Ad-hoc-Arbeitskreis mit Expertinnen und Experten des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) hat Informationen zu diesen Fragen mit fachwissenschaftlichen und rechtlichen Bewertungen erarbeitet und im Informationspapier "Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2"zusammengetragen.

     

     

     

     

     

  • Pendler in Zeiten von Corona

    Bild: Bundespolizei

     

    Pendler in Zeiten von Corona

     

    Die Bundespolizei hat auf Ihrer Website Informationen für Pendler und Unternehmen zusammengestellt. Dazu zählt auch eine Pendlerkarte. Diese kann zur Beschleunigung der Kontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden. Diese Bescheinigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Pflicht zum Vorlegen eines gültigen Passes oder Passersatzes und ggf. eines gültigen Aufenthaltstitels bleibt unberührt.

  • Coronavirus für Arbeitgeber - Arbeitsrechtliche Aspekte

    Foto: HPE

     

    Coronavirus für Arbeitgeber - Arbeitsrechtliche Aspekte

     

    Rechtliche Grundlagen zu Schutzmaßnahmen und den Befugnissen des Staates sowie daraus erwachsener (Melde)Pflichten, Auskunftspflichten von Ärzten, Rechte der Gesundheitsämter, Einrichtung von Quarantäne, Beschäftigungsverbot etc, sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Es wurde am 31. Januar für ein Jahr befristet durch die CoronaVMeldeV temporär geändert.

     

    Der Bundesverband der Arbeitgeberverbände (BDA) hat Praxishinweise zu arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie zusammengestellt. Diese enthält Informationen zu folgenden Themen:

     

    • Arbeitsverhältnisse in Deutschland

    • Arbeitspflicht

    • Mitteilungsobliegenheiten des Arbeitnehmers

    • Vergütungsanspruch (Entgeltfortzahlungsanspruch, Leistungen der Unfallversicherung, Behördliche Maßnahmen)

    • Betriebsrisiko und Kurzarbeit

    • Datenschutzrechtliche Erwägungen

    • Vorbeugende Maßnahmen

    • Arbeitnehmerentsendung

    • Zurückbehaltungsrecht

    • Entgeltfortzahlungsanspruch

    • Leistungen der Unfallversicherung

     

    Demnach wird die Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich nicht berührt. Dem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein generelles Zurückbehaltungsrecht zu, weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht. Er ist weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten....

     

    Zudem hat die IHK München/Oberbayern auf ihrer Website unter der Überschrift "IHK Ratgeber Corona-Virus: Dienstreisen, Arbeitsausfall, Arbeitsschutz und Reiserecht - was ist zu beachten?" eine Übersicht zur arbeitsrechtlichen Thematik verfasst.

     

    Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Die Kurzarbeit muss zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und die Leistung vom Arbeitgeber beantragt werden. Mehr dazu bei der Bundesagentur für Arbeit.

     

    Quelle: Haufe; CoronaVMeldeV; BDA; IHK München; Bundesagentur für Arbeit

     

     

  • Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie - FAQ Papier

    Foto: HPE

     

    Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie - CoVid 19

     

    Die deutsche Wirtschaft steht aufgrund der Corona-Pandemie vor einem schwierigen Neustart. Nachdem das wirtschaftliche Leben in Deutschland in großen Teilen zunächst stillstand, werden die jeweiligen Corona-Maßnahmen der Länder nun schrittweise gelockert. In diesem Zusammenhang stellen sich arbeitsrechtliche Herausforderungen, die der BDA anhand eines FAQ-Papieres erörtert, das nach seinem Erscheinen im April nun aktualisiert wurde.

     

    Quelle: BDA

  • Rechtssicherer Arbeitsschutz im Zeichen der Corona-Pandemie

    Foto: AdobeStock_333965702_BluePlanetStudio

     

    Rechtssicherer Arbeitsschutz im Zeichen der Corona-Pandemie

     

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einem Beraterkreis Ende April erforderliche Anpassungen am bisherigen Arbeitsschutzstandard bezüglich des Coronavirus beraten. (siehe HPE-Newsletter April (6) und zugehörige FAQ in Mai (1)) Im Nachgang hat die BDA eine Task-Force „Corona“ ins Leben gerufen, in der Arbeitsschutzexperten zu spezifischen, branchenübergreifenden Fragestellungen im Arbeitsschutzstandard beratend tätig werden. Der HDH wird aktiv in dieser Task-Force mitarbeiten, damit er stets auf dem neuesten Stand agieren kann.

     

    Nach bisherigen Informationen wird die o. a. Erarbeitung Leitlinien und Handlungsempfehlungen durch die Berufsgenossenschaften ca. 2-3 Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der hohen und zugleich zeitkritischen Bedeutung des Themas hat der HDH seine Anfang April verbandsseitig erstellte und per Rundschreiben versendete „Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte (Coronavirus; SARS-CoV-2/ Covid-19)“ bereits an die aktuellen BMAS-Empfehlungen zum Arbeitsschutz angepasst.

     

    Zur aktualisierten Version der HDH „Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte (Coronavirus; SARS-CoV-2/ Covid-19)“.

     

    Somit können Sie frühzeitig Ihre Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen.

     

  • Info-Slideshow zu Personal-Corona-Regelungen von Haufe

    Screenshot: Haufe/Infogram

     

    Info-Slideshow zu Personal-Corona-Regelungen von Haufe

     

    Die Haufe-Infografik  "Auswirkungen der Corona-Pandemie auf HR-Themen" gibt einen schnellen Überblick darüber, welches Thema derzeit welchen Stand hat. Klicken Sie einfach eines der 17 Themenfelder an und Sie bekommen direkt alle aktuellen Fakten zur geltenden Rechtslage angezeigt.

     

    Damit ist ein erster Überblick zu jedem Thema einfach und unkompliziert möglich. Die Haufe-Redaktion passt die Grafik jederzeit dem aktuellen Stand der Gesetzgebung an und ergänzt neue gesetzliche Regelungen, sobald sie in Kraft treten.

     

    Zur Slideshow.

    Weitere Informationen.

     

  • Arbeitsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona Tracing App

    Foto: HPE

     

    Arbeitsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona Tracing App

     

    Die Corona-Warn-App soll helfen, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit die Pandemie zu bekämpfen. Um einen hohen Wirkungsgrad der App sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen. Das gilt auch innerhalb der Betriebe. Gleichzeit werden aber auch Fragen aufgeworfen, die arbeitsrechtlich relevant sind:

     

    Kann ein Arbeitgeber die Nutzung der App anordnen?

    Muss der Arbeitnehmer aus seiner Loyalitätspflicht dem Arbeitgeber gegenüber die App nutzen?

    Kann der Arbeitnehmer im Falle einer Warnung sich selbst beurlauben?

    Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen?

    Besteht eine Vergütungspflicht oder ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei Infektionsverdacht?

     

    Zu diesen und weiteren Fragen nimmt der BDA in seinem aktuellen Papier "Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App" Stellung.

  • Elektronische AU-​Bescheinigung für die Krankenkasse

    Foto: Pixabay

     

    Elektronische AU-​Bescheinigung für die Krankenkasse

     

    Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-​Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juli 2020 in Berlin. Damit setzt der G-BA einen Auftrag aus dem Terminservice-​ und Versorgungsgesetz (TSVG) um.

  • Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel - Geschützt arbeiten trotz Corona

    Foto: HPE / AdobeStock_328545705_Aldeca_Productions

     

    Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel - Geschützt arbeiten trotz Corona

     

    Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor. Das Risiko für Infektionsausbrüche in den Betrieben soll mit ihnen gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dabei die wichtigsten Instrumente.

     

    Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel umfasst technische Empfehlungen des Infektionsschutzes wie Lüftung der Räume und Abtrennungen zwischen den Mitarbeitern sowie organisatorische Maßnahmen - beispielsweise die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten oder die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen diese Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, können personenbezogene Maßnahmen zum Einsatz kommen: zum Beispiel das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Außerdem beinhaltet die Regel Vorschläge zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

     

    Handlungssicherheit für Unternehmen

    Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel bietet bundesweit Handlungssicherheit im Arbeitsschutz. Für die Aufsichtsbehörden der Länder schafft sie eine einheitliche Grundlage, um die Maßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, bereits umgesetzte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten weiter zu verbessern und auszubauen.

     

    Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel tritt noch im August in Kraft und kann hier abgerufen werden. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

     

     

    Der HDH hat seine Handlungshilfe (auf Basis der Handlungshilfen/ Regeln des BMAS; der BG BAU & BGHM & BGHW & BGRCI & DGUV) zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutztregel nun aktualisiert.

     

    Zudem gibt der HDH zur Anwendung der Arbeitsschutzregel einige wichtige Hinweise zur fachlichen und rechtlichen Einordnung:

     

    • Die vorliegende Arbeitsschutzregel sollte von den für Arbeitsschutz verantwortlichen Personen unbedingt beachtet werden, da dort Maßnahmen und Regeln definiert werden, welche durch eine Gefährdungsbeurteilung nicht alle abgedeckt sind.
    • Regeln sind keine „Rechtsakte“, da sie nicht über ein Gesetzgebungsverfahren durch den Bundestag oder Bundesrat verabschiedet werden. Vielmehr werden diese von Ausschüssen, denen auch Wirtschaftsvertreter (hier BDA) angehören, erarbeitet und im GMBl veröffentlicht. Dabei werden in diesen Regeln Anforderungen aus übergeordneten Vorschriften (z.B. Corona-SchutzV, ArbeitsschutzG, ArbStättV, ArbMedVV.) konkretisiert.
    • Regeln stellen insofern keine zusätzlichen Anforderungen dar, sondern geben „lediglich“ eine Hilfestellung zur Umsetzung allgemein formulierter Anforderungen.
    • Regeln sind jedoch als Stand der Technik anzusehen, und daher können Unternehmen auch davon ausgehen, dass sie bei Anwendung der Regeln die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen erfüllen. Das bezeichnet man als die sogenannte „Vermutungswirkung“.
    • Regeln müssen aber nicht eins zu eins umgesetzt werden. Es besteht die Option, von diesen abzuweichen. In diesem Fall müssen aber anderweitige „geeignete Maßnahmen“ dasselbe Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau sicherstellen, welches die Regeln mit Ihren Anforderungen vorgeben. Daher sind Regeln insofern nicht bindend, und es droht keine Strafe/Bußgeld, wenn keine 1:1-Umsetzung erfolgt. Die anderweitigen „geeigneten Maßnahmen“ müssen in der (gemäß § 3 Abs.1 ArbSchG) gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

     

    Zum aktualisierten Dokument.

  • Telefonische Krankschreibung wieder möglich

    Foto: HPE

     

    Telefonische Krankschreibung wieder möglich

     

    Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind ab Montag bundesweit wieder möglich. Auf diese Sonderregelung, die zunächst bis zum Jahresende gelten soll, hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss verständigt - wie schon einmal in der Anfangsphase der Coronavirus-Pandemie bis Ende Mai. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.

     

    "Wir haben aktuell eine sich beschleunigende Infektionsdynamik mit dem Covid-​19-Virus, zeitgleich aber auch vermehrt grippale Infekte. Diese parallele Entwicklung ist besorgniserregend. Wir müssen sie unbedingt unterbrechen, ohne dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten darunter leidet", sagt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gremiums von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen. "Wenn wir in dieser ernsten Situation eines nicht brauchen, sind es volle Wartezimmer."

     

    Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

     

    Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober 2020 in Kraft.

     

    Weitere Informationen

  • Unterweisung zur Anwendung von PSA gegen Absturz während der Coronavirus-Pandemie

    Screenshot: Publikation dguv

     

    Unterweisung zur Anwendung von PSA gegen Absturz während der Coronavirus-Pandemie

     

    Durch die während der Coronavirus-Pandemie bestehenden Einschränkungen können die Unterweisungen zur Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) nicht wie gefordert eingehalten werden. Nach §31 DGUV Vorschrift 1 müssen für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, Unterweisungen mit Übungen durchgeführt werden. Hierunter fällt z. B. auch die Durchführung von Rettungsübungen. Der theoretische Teil einer Unterweisung kann bedingt z. B. durch E-Learning oder auch Videokonferenzen erfolgen. Bei bestimmten praktischen Teilen ist es jedoch nicht möglich, den derzeit geforderten 1,5 m Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Daher treten vermehrt Fragestellungen in Zusammenhang mit Unterweisungen zur Anwendung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen auf. Diese Stellungnahme des Sachgebietes PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV enthält Empfehlungen für die Unternehmerin und den Unternehmer, um die Benutzung von PSA gegen Absturz in sicherer Weise zu ermöglichen, wenn erforderliche Unterweisungen oder Teile hiervon aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen und Bestimmungen, die auf die Coronavirus-Pandemie zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden können.

     

    Zur DGUV-Publikation

  • Handlungshilfen für den Infektionsschutz im Betrieb: BGHM gibt Hilfestellung zur Umsetzung des aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der Arbeitsschutzregel

    Screenshot: BGHM

     

    Handlungshilfen für den Infektionsschutz im Betrieb: BGHM gibt Hilfestellung zur Umsetzung des aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der Arbeitsschutzregel

     

    Unternehmerinnen und Unternehmer können viel tun, um ihre Beschäftigten bestmöglich vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen. Welche Maßnahmen sie zum Schutz vor Viren ergreifen können, erklären die Handlungshilfen, die ein wesentlicher Teil des Corona-Services-Paketes der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) sind. Sie wurden bereits zu Beginn der Pandemie erstellt. Die Berufsgenossenschaft hat sie jetzt inhaltlich an die kürzlich aktualisierten Fassungen des SARS-Cov2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel angepasst. Weitere Informationen können Sie der unten stehenden sowie als PDF angehängten Pressemitteilung entnehmen.

     

    Weitere Informationen

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

    Screenshot: BGHM

     

    Handlungshilfen für den Infektionsschutz im Betrieb: BGHM gibt Hilfestellung zur Umsetzung des aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der Arbeitsschutzregel

     

    Unternehmerinnen und Unternehmer können viel tun, um ihre Beschäftigten bestmöglich vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen. Welche Maßnahmen sie zum Schutz vor Viren ergreifen können, erklären die Handlungshilfen, die ein wesentlicher Teil des Corona-Services-Paketes der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) sind. Sie wurden bereits zu Beginn der Pandemie erstellt. Die Berufsgenossenschaft hat sie jetzt inhaltlich an die kürzlich aktualisierten Fassungen des SARS-Cov2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel angepasst. Weitere Informationen können Sie der unten stehenden sowie als PDF angehängten Pressemitteilung entnehmen.

     

    Weitere Informationen

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 22.02.2021

  • BDA aktualisiert FAQ zu Corona-Arbeitsschutzverordnung

    Foto: AdobeStock_359915516_navee

     

    BDA aktualisiert FAQ zu Corona-Arbeitsschutzverordnung

     

    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihre FAQs zum 18. März aktualisiert.

    Weitere Informationen

  • Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.9.2021 verlängert

    Foto: HPE

     

    Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.9.2021 verlängert

     

    Folgende Änderungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft:

     

    • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, für alle in Präsenz tätigen Beschäftigten Schnell-Tests zweimal wöchentlich anzubieten. Ausnahmen gelten für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte.
    • Beschäftigte sind weiterhin nicht verpflichtet, die Testangebote anzunehmen. Sie sind ebenfalls nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft über ihren Impf- und Genesungsstatus zu geben.
    • Die betrieblichen Hygiene-Pläne müssen Sie beibehalten werden. Es gelten weiterhin die Vorgaben aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die Praxishilfen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
    • Die 10m²-Regel entfällt. Das heißt: Bislang war eine Mindestfläche in dieser Größe pro Person in mehrfach gelegten Räumen verpflichtend. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll aber weiterhin „auf das notwendige Minimum reduziert bleiben“.
    • Die Verpflichtung Home-Office für diejenigen Beschäftigten anzubieten, deren Tätigkeit es zulässt, entfällt.
    • Wo „andere Maßnahmen“ keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen weiterhin medizinische Schutzmasken angeboten werden.
    • Auch während der Pausenzeiten und in den Pausenzeiten muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
    • Die Neufassung der Corona-ArbSchV zum 1. Juli 2021 enthält keine Regelungen zur Pflicht eines Angebots, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht im Homeoffice zu erfüllen. Diese Angebotspflicht ist jedoch in § 28b Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Sie gilt während der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragwerte. Die Geltungsdauer dieser Vorschrift ist bis zum 30. Juni 2021 begrenzt und wurde durch die Bundesregierung nicht verlängert, so dass auch die Angebotspflicht zum Homeoffice mit Ablauf des 30. Juni 2021 endet.

     

    Weitere Information

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

  • BAuA: Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch und ganzheitlich ermitteln

    Foto: HPE

     

    BAuA: Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch und ganzheitlich ermitteln

     

    Vor 25 Jahren trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Zu seinen wesentlichen Neuerungen gehört die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung. Sie ist das zentrale Instrument, um auf Grundlage einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen wirksame und präventive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten. Doch knapp die Hälfte der Betriebe in Deutschland, darunter viele Klein- und Kleinstbetriebe, führen keine Gefährdungsbeurteilung durch. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung mehr als eine gesetzliche Forderung, sondern trägt systematisch und ganzheitlich zum Management von Risiken bei. Die Ausgabe 2/21 der baua: Aktuell präsentiert Forschungsergebnisse und Handlungshilfen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Wege zu einer erfolgreichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung weisen.

     

    Weitere Information

  • Risiko im Urlaubsgebiet - keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Quarantäne

    Foto: HPE

     

    Risiko im Urlaubsgebiet - keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Quarantäne

     

    Was gilt, wenn Mitarbeiter in Risikogebieten Urlaub machen?

     

    Wegen steigender Corona-Fallzahlen gelten viele beliebte Reiseländer als Risikogebiet. Ein Urlaub dort ist für Beschäftigte, insbesondere für diejenigen, die geimpft sind, nicht mehr zwangsläufig mit einer Quarantäne bei Rückkehr verbunden - anders als im Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet. Welche Regelungen gelten?

     

    Weitere Informationen der Haufe-Redaktion

  • Arbeitsschutzverordnung wird angepasst: Verpflichtende Freistellung für Impftermin u.a.

    Grafik: HPE

     

    Arbeitsschutzverordnung wird angepasst: Verpflichtende Freistellung für Impftermin u.a.

     

    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird angepasst und aktualisiert. Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben bestehen. Doch es gibt auch Neuerungen: So sollen Unternehmen ihre Beschäftigten künftig für den Impftermin freistellen.

     

    Weitere Informationen

     

  • BDA aktualisiert Information zu Corona-Arbeitsschutzverordnung

    Screenshot: Website Bundesregierung

     

    BDA aktualisiert Information zu Corona-Arbeitsschutzverordnung

     

    Mit Veröffentlichung der Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat die BDA ihre diesbezüglichen FAQ aktualisiert. Die geänderte Verordnung ist zum 10. September 2021 in Kraft getreten und tritt spätestens zum 24. November 2021 außer Kraft.

     

    Zu den BDA-FAQ

     

  • Ungeimpfte Arbeitnehmer nach Dienstreise in Quarantäne - Vorläufige Übersicht zur Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG Verdienstausfallentschädigung den Ländern

    Grafik: HPE/ Quelle HDH/ BDA

     

    Ungeimpfte Arbeitnehmer nach Dienstreise in Quarantäne - Vorläufige Übersicht zur Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG Verdienstausfallentschädigung den Ländern

     

    Um besser einschätzen zu können, ob im Falle der Quarantäne eines ungeimpften Arbeitnehmers aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet i. S. d. IfSG (d.h. Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG zusteht, wenn die Reise in das Risikogebiet beruflich veranlasst war, hat der BDA eine aktualisierte Übersicht zur Umsetzung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in den Ländern erstellt.

     

    Die Umsetzung des Beschlusses obliegt den Ländern. Insbesondere Fragen nach dem Nachweis von Impfungen oder möglichen Kontraindikationen gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die Behandlung von ungeimpften Infizierten müssen von den Ländern beantwortet werden. Die Übersicht enthält die dazu bislang bekannten Informationen. Eine Rückmeldung aus dem Saarland konnte bisher aufgrund noch laufender interner Abstimmungsprozesse nicht erfolgen.

     

    Zusätzlich finden Sie eine Rückmeldung des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Einschätzung zu der Frage, ob im Falle der Absonderung eines ungeimpften Arbeitnehmers aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet i. S. d. IfSG (d.h. Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG greift, wenn die Reise in das Risikogebiet beruflich veranlasst war.

     

    Übersicht Anwendung § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG

    Rückmeldung Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

    FAQ Entschädigungsansprüchen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (BMG)

  • Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige nach §56 des Infektionsschutzgesetzes

    Grafik: HPE/ Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

     

    Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige nach §56 des Infektionsschutzgesetzes

     

    Aktualisierte Fragen und Antworten des Bundesministerium für Gesundheit zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

     

    Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Krankheit COVID-19 hat viele Menschen unmittelbar mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Sei es durch eine angeordnete Absonderung, ein Tätigkeitsverbot, die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

     

    In der Folge haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor.

     

    Nachfolgend erläutert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG gestellt werden, wie z. B. Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 1 bis 43), Fragen zum Anspruchsumfang (Nr. 44 bis 50) und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen (Nr. 51 bis 55).

     

    Zuständig und verantwortlich für die Durchführung der Regelung sind allerdings die Länder, verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden.

     

    Aktualisierte Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

  • Homeofficepflicht endet ab 20. März

    Grafik: VBG/Jochen Schlevink /Quelle: Bundesregierung

     

    Homeofficepflicht endet ab 20. März

     

    Ebenfalls bei der MPK beschlossen wurde das Ende der Homeofficepflicht. In einem letzten Schritt ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen sollen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt, zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros.

     

    Weitere Information

    VBG - Homeoffice und Versicherungsschutz: Arbeitsunfall im Homeoffice

  • Kann die Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sein?

    Grafik: HPE/ Quelle: VBG

     

    Kann die Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sein?

     

    Als Berufskrankheit kommt bei COVID-19 allein eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Betracht. Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.

     

    Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann eine daraus resultierende Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus auch einen Arbeitsunfall darstellen.

     

    Weitere Information

     

  • Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert - Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig

    Quelle: BMAS/ Screenshot: SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung

     

    Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert - Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig

     

    Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

     

    Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

     

    Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

     

    Weitere Information

  • Telefonische Krankschreibung zum 31. Mai ausgelaufen – Wiederauflage je nach Pandemiegeschehen möglich

    Grafik: HPE/ Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

     

    Telefonische Krankschreibung zum 31. Mai ausgelaufen – Wiederauflage je nach Pandemiegeschehen möglich

     

    Die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie lässt es zu, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen: Seit 1. Juni 2022 ist eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen.

     

    Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

     

    Weitere Information

    Zur Pressmitteilung

  • Der Umgang mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz

    Grafik:AdobeStock_328545705_Aldeca_Productions / Quelle: BAuA

     

    Der Umgang mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz

     

    Mit den BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 stehen den Betrieben auch nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weiterhin zuverlässige Empfehlungen für den Schutz ihrer Beschäftigen zur Verfügung.

     

    Weitere Information

  • BMAS-FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert

    Grafik: HPE/ Quelle: BMAS

     

    BMAS-FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert

     

    in Bezug auf die am 1. Oktober 2022 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) seine Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht und bereits aktualisiert.

     

    Enthalten sind:

    eine Zusammenfassung zu den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen entsprechend der Verordnung

    sowie konkrete Themen wie:

    Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,

    betriebliche Testangebote,

    Masken,

    Impfungen,

    zur Überwachung

    und zum Thema Homeoffice.

    Zu finden sind die FAQ unter:

     

    BMAS - Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 1.10.2022

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