Foto: HPE
CORONA - Soforthilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Die vom Bund bereit gestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro können seit diesem Montag von den Ländern abgerufen werden.
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am letzten Sonntag zwischen Bund und Ländern verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern sowie einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.
Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann.
1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:
(Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):
Baden-Württemberg: Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank
https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona
Bayern: Regierungen und Landeshauptstadt München
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB)
Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/
Bremen: BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html
www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html
Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen
Hessen: Regierungspräsidium Kassel
Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe
Niedersachsen: Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp
Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank RP (ISB)
Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
www.corona.wirtschaft.saarland.de
Sachsen: Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)
Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt
www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen
Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/
Thüringen: Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn.
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020
Grafik: Rentenbank
Corona-Hilfen: Bürgschaftsprogramm von Landwirtschaftsministerium und Rentenbank für die Sicherstellung von grenzüberschreitenden Lieferketten eingerichtet - auch für die Forstwirtschaft
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet mit Unterstützung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seit dem 16. April Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind. Das Programm richtet sich an Unternehmen aus der Landwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen.
Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner: "Die Corona-Krise hat den enormen Stellenwert einer flächendeckenden, regionalen Erzeugung für uns alle sehr deutlich gemacht. Mir ist wichtig, dass unsere heimische Landwirtschaft in Deutschland eine gute Zukunft hat. Wie viele andere Branchen steht auch sie vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Unseren landwirtschaftlichen Betrieben greifen wir mit dem Bürgschaftsprogramm daher unter die Arme. Damit schaffen wir Sicherheit, um die Folgen der Krise für sie so weit wie möglich abzumildern."
Angeboten werden Darlehen in Höhe von maximal drei Millionen Euro. Sie können bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bis zu 90 Prozent der Darlehenssumme verbürgt werden, bei Großunternehmen bis zu 80 Prozent.
"Es kommt jetzt darauf an, dass wirtschaftlich grundsätzlich gesunde Unternehmen die Krise überstehen. Das Bürgschaftsprogramm ist enorm wichtig, um den Betrieben schnell Liquidität zu verschaffen, auch wenn sie nicht genügend Sicherheiten für ein normales Bankdarlehen stellen können", so Dr. Horst Reinhardt, Sprecher des Vorstands der Rentenbank.
Weitere Informationen zum Programm und zur Antragsstellung finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 2 / 2020.
Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700
Bild: Antragsformular Bayern
CORONA: Infektionsschutz, Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen.
Das bedeutet, die Arbeitgeber gehen quasi in Vorleistung. Bei privaten Auslandsreisebedürfnissen von Mitarbeiter/innen sollte auf die geltenden Reisewarnungen, Verbote und mögliche Quarantänemaßnahmen nach Ankunft hingewiesen werden.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt. Dieses kann einfach in einer Suchmaske beim Robert-Koch-Institut ermittelt werden.
Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.
Die Bundesländer geben entsprechende Hinweise zum Verfahrensablauf, Ansprechpartnern, Voraussetzungen, notwendigen Unterlagen, etc. auf ihren Internetseiten:
• Bayern
• Berlin
• Bremen (Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsamt.)
• Hamburg (Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter.)
• Hessen
• Nordrhein-Westfalen / Rheinland
• Nordrhein-Westfalen / Westfalen-Lippe
• Saarland
• Sachsen
Screenshot: Website KfW
KfW-Schnellkredit seit 15.4. abrufbar
Im Rundschreiben am 6. April informierten wir ausführlich über den zu 100% abgesicherten KfW-Schnellkredit für Unternehmen ab 10 Mitarbeitern. Seit heute 15.04. kann bei Banken oder Sparkassen der KfW-Schnellkredit beantragt werden. Weitere Informationen bei der KfW.
Grafik: Steuerformular mit Virussymbol
Corona - Verlustrücktrag möglich
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Beispiel:
A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.
Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.
Weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Das Nähere regelt das BMF-Schreiben.
Screenshot: BGHM-Antragsformular Zahlungserleichterungen
BGHM: Antragsformular für Zahlungserleichterungen online
Für die Mitgliedsunternehmen bei der BGHM steht seit heute ein zweiseitiges Antragsformular für Zahlungserleichterungen(Word-Datei) zur Verfügung, mit dem auf einfachem Wege ein Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Überprüfung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden kann.
Die Beitragsbescheide zur Zahlung der Umlagebeiträge für das vorangegangene Jahr werden in der letzten Aprilwoche versandt, sind zur Zahlung am 15. Mai 2020 fällig und werden erstmals nach dem neuen Gefahrtarif abgerechnet. Daher kann ein bewilligter Antrag für Unternehmen dazu beitragen, eventuelle Corona-bedingte Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Betroffene Betriebe erreichen die BGHM außerdem unter der Servicehotline 0800 - 999 00 801 oder per E-Mail: mitgliederservice@bghm.de sowie durch die persönlich bekannten Ansprechpartner.
Weitere Informationen auf der Website der BGHM.
Screenshot: Website GKV
FAQ zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Antworten auf regelmäßig auftretenden Fragen rund um die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung gibt die GKV in ihrem FAQ-Papier.
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Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen: Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres. Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zustimmen.
Die Bundesregierung hat am 15. Mai weitere Hilfen für Arbeitnehmer beschlossen. Sie erhöht das Kurzarbeitergeld, weitet die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit aus und verlängert die Bezugszeit von Arbeitslosengeld. Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert sie die betroffenen Menschen noch besser ab. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Jahresende.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben.
Darüber hinaus wird das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Neben den Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und des Arbeitslosengelds sieht das Sozialschutz-Paket II eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise vor. So sollen zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt werden. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMAS.
Screenshot: Schreiben des BMF
Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach §109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Grafik: HPE
KUG-Tabelle der Arbeitsagentur
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) eingetragene Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zu Grunde zu legen. Die Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 richtet sich nach folgenden Merkmalen:
• Leistungssatz 1 = Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.
• Leistungssatz 2 = alle übrigen Arbeitnehmer.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus der KuG-Berechnungs-Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.
Downloads zum Kug bei der Arbeitsagentur:
Kug-Antrag - Ausfall durch Corona
Screenshot: vbw
Video-Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld
Die Interessenvereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat ein Video als Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
Grafik: Screenshot Website Bundesministerium für Finanzen
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Erlass bekannt gegeben hat, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können, hat das Ministerium dies auch in dem in Newsletter Mai (3) angeführtem umfangreichen Corona-Steuern-Fragenkatalog mit weiteren Klarstellungen zu den verschiedenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht (hier: Abs. VII).
Demnach erfasst der Erlass Sonderzahlungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ursprünglich war die Steuerbefreiung für derzeit besonders geforderte Beschäftigte in systemrelevanten Berufen gedacht. Da aus steuerrechtlichen Gründen eine Differenzierung nach Berufen nicht möglich sei, gilt die Steuerfreiheit nunmehr für alle Branchen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sind von der Steuerbefreiung erfasst. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind hingegen arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.
Bild: Schreiben des BMF
Corona: Steuerstundung möglich
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein steuerliches Maßnahmenpaket zur Vermeidung unbilliger Härten für Unternehmen auf den Weg gebracht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Die Formulare dazu (Beispiel NRW) sind auf den Webseiten der Finanzbehörden der Länder sukzessive verfügbar.
Foto: HPE
Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert FAQ zu Steuern
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Die aktualisierten FAQ des BMF sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern
Screenshot: Website GKV
GKV/BMAS/BMG: Erleichterungen für Stundungen der
Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert
Die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens wird an die modifizierte Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden. Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden; es bedarf für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt.
Screenshot: BMF-Schreiben
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Das Bundesamt für Finanzen hat sein Schreiben vom 9. April 2020 ergänzt. Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt. Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.
Screenshot: Bundesministerium der Finanzen
130 Mrd. Wumms
Das Konjunkturpaket mit gezielten Maßnahmen im Umfang von insgesamt 130 Milliarden Euro sollen Beschäftigte und Familien unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranbringen und dafür sorgen, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht.
Dabei wurden auch die Forderungen des HPE berücksichtigt. Insgesamt ist das Paket für die Holz-und Forstwirtschaft zu begrüßen.
Das Wichtigste aus Branchensicht:
Zu den Eckpunkten des Konjunkturpakets auf der Sonderseite des Bundesfinanzministeriums.
Foto: Peter Altmaier; BPA/Steffen Kugler
Überbrückungshilfe für den Mittelstand
Die Bundesregierung hat heute die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an. Das Programm ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe, es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat.“
Mit den heute vom Kabinett beschlossenen Eckpunkten zur Überbrückungshilfe wird ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Für das Programm stehen 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden die Länder sein.
Die Eckpunkte finden Sie hier (PDF, 241 KB).
Bild: Screenshot Internetseite PSV
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge - Aktuelles Insolvenzgeschehen und möglicher PSV-Beitragssatz für 2020
Wie die BDA informiert, hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) in seinem Rundschreiben über das aktuelle Insolvenzgeschehen informiert. Danach hat sich die Anzahl der Insolvenzen, für die der PSV eintrittspflichtig geworden ist, im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich erhöht.
Aufgrund der Schadensentwicklung in den ersten Monaten 2020 wird der Beitragssatz voraussichtlich höher ausfallen als der des Vorjahres. Der PSV geht aus heutiger Sicht von einem Beitragssatz zwischen 4 und 5 Promille aus. Der PSV weist darauf hin, dass eine verlässliche Prognose für den Beitragssatz 2020 infolge der Corona-Pandemie derzeit nicht abgegeben werden kann.
Der Beitragssatz für 2020 wird Anfang November 2020 festgesetzt. Ein Vorschuss in 2020 wird voraussichtlich nicht erhoben werden.
Bild: Screenshot Internetseite BMWi
ERP-Mittelstandsförderung
Das Bundeskabinett hat am 29.07. den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2021 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 7,9 Milliarden Euro erhalten.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Die Finanzierungsförderung aus dem ERP-Sondervermögen für 2021 kann den deutschen Mittelstand kraftvoll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie zu meistern. Denn eine funktionierende Versorgung mit günstigen Krediten und Beteiligungskapital ist entscheidend für die Nutzung der Wachstumspotentiale unseres Mittelstands. Dazu leisten wir mit dem ERP-Sondervermögen einen wichtigen Beitrag.“
Bild: Screenshot Internetseite BMWi
"Corona" Steuern
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Folgende Möglichkeiten wurden eingeräumt:
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.
Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt.
Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Weitere Informationen finden Sie in den überarbeiteten FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Screenshot: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nimmt keine Anträge auf Überbrückungshilfe entgegen. Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. Das heißt: Für jedes Bundesland sind eine oder mehrere landesspezifische Bewilligungsstellen verantwortlich. In der unten stehenden Liste finden Sie alle Stellen nach Bundesländern sortiert.
Antragsberechtigt sind u.a. kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen.
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird digital gestellt und eingereicht. Kontaktieren Sie einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung. Ihr Steuerberater, steuerberatender Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer registriert sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Alles ist digital: die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen. Außerdem kann sich Ihr Dienstleister hier jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informieren. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt. Zum Antrag.
Bewilligungsstellen der Länder
FAQ Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Bild: HPE
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden
Sie sind auf der Suche nach finanzieller Unterstützung, dem passenden Ansprechpartner oder weiterführenden Informationen zum Thema Förderung und Finanzierung?
Dazu hat das Bundeswirtschaftsministerium eine eine Förderdatenbank Bund, Länder und EU eingerichtet. Dort können Sie nach Suchbegriffen, Postleitzahlen oder weiteren Bereichen suchen. Aktuell sind 239 Beiträge gelistet.
Screenshot: Internetseite BMF
Einfuhrumsatzsteuer: Verschiebung der Fälligkeit bereits ab Dezember
Die Einführung des Fristenmodells beim Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer wird bereits zum 01. Dezember 2020 abgeschlossen sein, sodass ab diesem Datum die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, die Importeure auf Importe aus Drittstaaten in die EU entrichten müssen, auf den 26. des übernächsten Monats verschoben wird.
Die Anpassung des aktuellen Verfahrens wurde im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen und gilt für alle Importeure automatisch, ist unbefristet und erfordert nicht die Bestellung eines Fiskalvertreters, wie etwa in den Niederlanden. Bund und Länder verschaffen damit Importeuren in ganz Deutschland zusätzliche Liquidität und nähern die deutsche Vorgehensweise dem europäischen Standard an.
Screenshot: Internetseite Bundesregierung
KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert – KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemieverlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.
Seit dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Screenshot: Internetseite Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium
Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November - Details der Hilfen stehen
Fragen und Antworten Außerordentliche Wirtschaftshilfe November
Bild: HPE
Bund stärkt die Rekapitalisierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen während der Corona-Krise
Der Bund baut die bestehenden Beteiligungsangebote der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBGen) in Kooperation mit den Bundesländern deutlich aus. Mittelständler haben so in der Corona-Krise bessere Möglichkeiten zur Rekapitalisierung. Ziel ist es, die Eigenkapitalbasis von Mittelständlern zu stärken. Zu diesem Zweck haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erhebliche Erleichterungen für die Übernahme von Beteiligungen durch die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften beschlossen. Dafür wurden die Rückgarantieerklärungen des Bundes angepasst und verbessert.
Maßnahmen für MBGen im Einzelnen:
Damit möglichst viele kleine und mittlere Unternehmen von den Programmverbesserungen profitieren können und der Corona bedingte Eigenkapitalverzehr damit kompensiert werden kann, werden temporär folgende Maßnahmen ab sofort umgesetzt:
Die bisherige Regelobergrenze für stille Beteiligungen wird von 1 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR erweitert, das bisher in der Entscheidung notwendige Zustimmungserfordernis bei Überschreitung des bisherigen Regelbetrages durch den Bund entfällt.
Die Verwendung der über Beteiligungskapital bereitgestellten Mittel ist flexibel für jeglichen Finanzierungsbedarf möglich, z. B. auch für Betriebsmittelfinanzierungen.
Durch erhöhte Rückgarantien von Bund und Land gegenüber den Bürgschaftsbanken reduziert sich das Eigenrisiko der MBGen, was eine aktive Förderung mittelständischer Unternehmen mit Eigenkapital auch in schwierigen Zeiten ermöglicht.
Die Kombination mit anderen Hilfsprogrammen soll ausdrücklich erlaubt sein, insbesondere auch mit dem KfW-Schnellkredit.
Interessierte können sich auf den Homepages der mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Bundesländern informieren. Eine Übersicht findet sich unter www.vdb-info.de/mitglieder
Screenshot: Schreiben des BMF
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Grafik: HPE
Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige
Das Bundesgesundheitsministerium hat seine FAQ zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aktualisiert.
In der Folge von behördlichen Maßnahmen durch Corona haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor.
Zuständig für die Durchführung der Regelung sind allerdings die Länder, verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden.
Grafik: Bundesministerium der Finanzen
Überbrückungshilfe III - Erweiterter Verlustrücktrag möglich
Der Koalitionsausschuss hat am Mittwoch aufgrund der anhaltenden Corona-Krise neue finanzielle und steuerliche Hilfen vereinbart:
Die Antragstellung ... Lesen Sie mehr
Zum zusammenfassenden Fact-Sheet
Zum Video von Bundesfinanzminister Olaf Scholz
Zu den FAQ der Bundesregierung
Screenshot: BMWi
Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich
Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.
Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.
Screenshot: Schreiben Steuerliche Maßnahmen des BMF
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Dieses Schreiben ergänzt das Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) und tritt an die Stelle des Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) .
Screenshot: BMWi-Veröffentlichung
Maßnahmenpaket Corona-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine Übersicht zu den Hilfen für Unternehmen zusammengestellt, die dabei helfen soll, die unterschiedlichen Programme besser zu verstehen.
Screenshot: Internetseite KfW
KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben
Die Bundesregierung und die KfW erlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Screenshot: Internetseite BMWi
Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.März 2021 um.
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Screenshot: Gesetzestext
Sonderregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen
Seit dem 1. Mai 2021 gelten somit wieder die üblichen Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages. Unter den Koalitionsparteien herrscht derzeit Uneinigkeit darüber, ob die Regelungen erneut verlängert werden sollen. Laut Arbeitgeberverband BDA kann, vor dem Hintergrund des bisherigen Umgangs mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – zunächst eine Verlängerung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020, dann die Aussetzung der Antragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfsleistungen beantragt haben bis zum 30. April 2021, eine rückwirkende Verlängerung des § 1 Abs. 3 COVInsAG nicht ausgeschlossen werden.
Screenshot: BMWI
Verlängerung der Corona - Hilfen bis September
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Foto: HPE
Steuerliche Behandlung von Corona-Tests
Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen mindestens 2 Tests pro Kalenderwoche je Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Da bei der Übernahme der Aufwendungen für Corona-Tests ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen wird, handelt es sich um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.
Foto: HPE
Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
Screenshot: BMWI.de
Anträge auf Neustarthilfe Plus können ab sofort gestellt werden
Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können seitdem 16. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für die Antragstellung zu den Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021.
Grafik: HPE/ Quelle: Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium der Finanzen: Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint
Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.
Grafik: HPE/ Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium der Finanzen: Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können seit Mittwoch, 06. Oktober 2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Grafik: HPE/ Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Hilfe für Unternehmen in der Corona-Pandemie:
EU Kommission verlängert Rahmen für staatliche Beihilfen und schafft neue Instrumente zur Investitionsförderung
Die Europäische Kommission hat am vergangenen Donnerstag, 18. November 2021, beschlossen, den "Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen" zur Stützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die wirtschaftliche Erholung stärker zu unterstützen, hat die Kommission ferner zwei neue Instrumente eingeführt, die während eines zusätzlichen befristeten Zeitraums direkte Anreize für private Investitionen für zukunftsgerichtete Investitionsförderung und Solvenzhilfe bieten.
Screenshot/ Quelle: BMWI/BMF/KfW
Antragstellung im KfW-Sonderprogramm verlängert - Kredithöchstbeträge werden angehoben
Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.
Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und leistet einen enormen Beitrag zur Abfederung der Corona-Krise. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:
Screenshot/ Quelle: Bundesregierung
Corona-Wirtschaftshilfen: Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022
Die Bundesregierung hat die Wirtschaft seit Beginn der Corona-Krise mit rd. 130 Milliarden Euro gestützt. Es wurden Hilfen von rund 60 Milliarden Euro ausgezahlt und Kredite von knapp 55 Milliarden Euro gewährt.
Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Diese Unterstützungsmaßnahmen umfassen die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport.
Die Überbrückungshilfe IV kann seit 07. Januar 2022 beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Informationen zu Corona-Wirtschaftshilfen
Antrags- und Abrechnungsverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen im Überblick
Grafik:/ Quelle: Bundesregierung
Corona Wirtschaftshilfen bis Ende Juni verlängert
Gemäß des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt.
Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.