HYGIENE UND GESUNDHEITSSCHUTZ

Im Betrieb und Allgemein

  • HYGIENEMAßNAHMEN: ALLGEMEIN

    Foto: Screenshot www.infektionsschutz.de

    (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)

     

    Hygienmaßnahmen - Allgemein

     

    Wie auch vor anderen Viren empfehlen Experten zum Schutz vor dem Coronavirus gewöhnliche Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel regelmäßiges Händewaschen, Händedesinfektion, Umarmungen und Händeschütteln vermeiden, sowie von vielen Menschen berührte Oberflächen wie Türklinken und Aufzugknöpfe nicht anzufassen. Informationen für Bürger, darunter Hygienetipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), stellt die BZgA unter www.infektionsschutz.de zur Verfügung.

     

    Der „Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst B·A·D“ bietet zudem weiterführende Informationen zu Schutzmaßnahmen - Mund-Nasen-Schutz (MNS) und Partikelfiltrierende Halbmaske (FFP) unter folgendem LINK.

     

    Quelle: :BZgA

  • CORONAVIRUS FÜR ARBEITGEBER

    Screenshot: DGUV et al.: 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

     

    Coronavirus für Arbeitgeber

    Präventionsmaßnahmen und Pandemie-Planung

     

    Wie so oft gilt es, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Neben gesteigerten und bewussten Hygienemaßnahmen helfen Präventionsmaßnahmen, grundsätzliche Verhaltensregeln und Notfallpläne bei krankheitsbedingten Personalengpässen die betrieblichen Abläufe so gut wie möglich sicherzustellen. Dazu zählt die Identifikation von Schlüsselpersonal genauso wie die Identifizierung stetig zu überwachender und für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendiger, nicht zu unterbrechender innerbetrieblichen Abläufe. Zu überlegen ist auch, mit welchen organisatorischen Maßnahmen (z. B. Einrichtung flexibler Arbeitsplätze und Arbeitszeiten) die Ansteckungsgefahr reduziert werden kann.  Die HAUFE-Gruppe hat hierzu eine Planungshilfe für die Personalabteilung zusammengestellt.

     

    Im Pandemiefall sind Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Betrieb festzulegen, Beschäftigte sollten informiert sowie Ansprechpartner des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beteiligt werden. Wie zuvor beschrieben ist es sehr nützlich, Hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz zu ermöglichen und zu schulen. Arbeitgeber sollten auch Geschäftsabläufe bei Personalausfall rechtzeitig festlegen. Dazu zählt auch die Planung von Dienstreisen und Tagungen. Die DGUV bietet mit ihrem Flyer eine übersichtliche Handreichung zur betrieblichen Pandemie-Planung.

     

    Quelle: DGUV

  • HYGIENEMAßNAHMEN: IM BETRIEB VERSTÄRKEN

    Foto: Screenshot www.infektionsschutz.de

     

    Hygienmaßnahmen - im Betrieb verstärken

     

    Hygiene ist Pflicht. Doch wie sag ich es meinen Mitarbeitern? Bilder helfen oft mehr als viele Worte und unterstützen Unterweisungen sowie die Erinnerung daran. Infografiken und Piktogramme zu Hygienemaßnahmen stehen zum Download bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in der Mediathek zum Infektionsschutz zur Verfügung. Werden diese im Betrieb ausgehängt und die Mitarbeiter explizit auf die richtige Hygenie hingewiesen, ist schon einmal ein erster wichtiger Schritt getan.

     

    Quelle: BZgA

  • Erste Hilfe im Betrieb in Zeiten von Corona

    Grafik: HPE

    Erste Hilfe im Betrieb in Zeiten von Corona

     

    Der Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat die häufigsten Fragen zum Thema Erste Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie zusammengestellt. So muss auch weiterhin die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe sichergestellt sein. Ersthelfende müssen auch immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Corona-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfügbar Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Für Betriebe könnte das Thema „Beatmung“ im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes dahingehend berücksichtigt werden, dass ggf. ergänzende Beatmungsmasken vorgehalten werden. Es liegt im Ermessen der handelnden Personen im Rahmen der Reanimation auf die Beatmung notfalls zu verzichten, bis gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshilfe zur Verfügung steht.

     

    Hier finden Sie alle Fragen und Antworten.

     

    Im Rahmen dringend notwendiger Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie sprechen die Unfallversicherungsträger (UVT) gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherten die dringende Empfehlung aus zunächst bis 30.05.2020 an keiner Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung teilzunehmen. Ersthelfer müssen alle 2 Jahre ihr Wissen in einer Fortbildung auffrischen.

     

    Basis für die Erste Hilfe im Betrieb ist die gleichnamige DGUV-Information 204-022 und die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“.

     

     

     

  • Video der BzGA hilfreich für Schulungszwecke - mehrsprachig

    Screenshot: Website www.infektionsschutz.de

    Video der BzGA hilfreich für Schulungszwecke - mehrsprachig

     

    Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt ein anschauliches Video zu #WirbleibenZuhaus und #ZusammengegenCorona bereit.

    Video verfügbar in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Russisch, Türkisch.

     

     

     

  • ifaa-Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb

    Screenshot: ifaa

    ifaa-Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb

     

    Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) hat einen kompakten Leitfaden als Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb zu Zeiten von COVID-19 mit praktischen Tipps für den Arbeitsalltag herausgegebenen.

     

  • Mehrsprachige Plakatserie zu Corona

    Screenshot: Plakate

    Mehrsprachige Plakatserie zu Corona

     

    Im Plakat „Coronavirus - Allgemeine Schutzmaßnahmen“ werden hygienische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb beschrieben.

    Dieses stellt die DGUV als Download zur Verfügung und bietet eine Bestellmöglichkeit als A3-Format.

     

    Es ist in folgenden Sprachen erhältlich:

    Bulgarisch

    Deutsch

    Englisch

    Polnisch

    Rumänisch

    Ukrainisch

    Ungarisch

     

    Nur auf Deutsch verfügbar ist das Plakat "Händeschütteln"

    Das Plakat "Schutzmasken - Wo liegt der Unterschied" gibt es auch auf Englisch.

     

  • RKI gibt Managmentempfehlungen zum Umgang mit Coronavirus-Kontaktpersonen

    Screenshot: RKI-Website

     

    RKI gibt Managmentempfehlungen zum Umgang mit Coronavirus-Kontaktpersonen

     

    Das Robert-Koch-Institut (RKI) gibt Hinweise zum Umgang mit Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle: Kontaktpersonen sind Personen mit einem unten definierten Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Auftreten der ersten Symptome des Falles.  Diese als "Kontaktpersonen-nachverfolgung bei Auftreten eines bestätigten COVID-19-Falles bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2" bezeichnete Einteilung unterscheidet dabei zwischen den folgenden Personengruppen:

     

    • Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt ("höheres" Infektionsrisiko):

    • Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko)

    • Kontaktpersonen der Kategorie III

     

     

  • Fahrpersonal in Zeiten von Corona schützen

    Foto: HPE

    Fahrpersonal in Zeiten von Corona schützen

     

    Die BG Verkehr hat branchenspezifische Ergänzungen zu den allgemeinen Ratschlägen des Robert Koch Institutes (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Umgang mit dem Coronavirus zusammengestellt.

     

    Hygienemaßnahmen in der Fahrerkabine

    Bei wechselnden Fahrzeugbesetzungen kommt aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr der Hygiene eine hohe Bedeutung zu. Das Fahrpersonal sollte selbstverständlich eigene Laken, Decken und Handtücher verwenden, die nach Tourende bei mindestens 60 Grad Celsius gründlich gereinigt werden. Oberflächen sollten nach Fahrtende gründlich gereinigt werden. Dazu ist kein Desinfektionsmittel nötig, sondern es reicht ein normaler Haushaltsreiniger. Die Mitgabe von Desinfektionsmitteln auf die Tour ist nur dann empfehlenswert, wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin keine Möglichkeit hat, sich unterwegs die Hände zu waschen.

     

    Direkte Kontakte in Risikogebieten vermeiden

    Ein Hinweis für Transportunternehmen: Bei Lade- und Entladestellen sollten die Fahrer und Fahrerinnen möglichst keinen Kontakt zu Mitarbeitenden des Warenempfängers bzw. Versenders haben. Kontakte an der Laderampe sollten ebenso vermieden werden wie ein direkter Kontakt bei der Abfertigung der Frachtpapiere. Darauf sollten die Verantwortlichen in den Transportunternehmen in Abstimmung mit den Kunden hinwirken. Aus Risikogebieten zurückkehrendes Fahrpersonal sollte wiederum keinen persönlichen Kontakt zur restlichen Belegschaft haben. Treten innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr gesundheitliche Beschwerden wie Husten oder Fieber auf, sollten sich die Fahrer umgehend beim Gesundheitsamt und beim Arzt melden.

     

    Für die Verkehrsbranche spezifischer Fragen hat die BG Verkehr in einem Frage- und Antwortenkatalog auf Ihrer Website veröffentlicht.

     

     

     

     

  • Bundeswirtschaftsministerium weitet Schutzmasken-Förderung aus

    Foto: HPE

     

    Bundeswirtschaftsministerium weitet Schutzmasken-Förderung aus

     

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) weitet die Förderung der Maskenproduktion in Deutschland aus. Die Richtlinie „Bundesförderung von Produktionsanlagen von Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte“ wird um zwei Fördermodule ergänzt und in novellierter Form heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1. Juni in Kraft.

    Das Programm fördert Investitionen in Anlagen zur Herstellung von europäischem Standard zertifizierten FFP2/3- Masken und medizinischen Gesichtsmasken. Unternehmen, die in den Aufbau neuer, innovativer und über den Stand der Technik hinausgehender Anlagen und Produkte investieren, erhalten bis zu 50 Prozent Förderung für den Erwerb von Anlagen und Komponenten sowie eigene Entwicklungsarbeiten. Voraussetzung für diese Innovationsförderung ist, dass die Projekte bis spätestens 30. Juni 2021 abgeschlossen sind. Investitionen von bereits am Markt verfügbaren Anlagen, die bis zum 31. August 2020 in Betrieb genommen werden, werden mit bis zu 30 Prozent der Investitionskosten gefördert.

     

    Anträge auf Förderung können seit dem 1. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

     

    Zur Förderrichtlinie (PDF, 472 KB).

     

     

     

  • CORONA-Warn-App verfügbar

    Foto: Bundesregierung

     

    CORONA-Warn-App verfügbar

     

    Die Corona-Warn-App ist da. Sie steht seit heute früh zum kostenlosen Download im App Store von Apple bzw. im Google Play Store zur Verfügung. Die App hilft, Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und effektiv zu unterbrechen. Wenn jeder und jede Einzelne schnell über eine mögliche Infektion durch Kontakt mit einem Infizierten informiert wird, kann sie oder er schnell reagieren und sich und andere schützen. Die Familie, Freunde und das gesamte Umfeld. Die App ist ein wichtiger Beitrag, um die Covid19 Pandemie zu begrenzen. Die App ist kein Allheilmittel. Weiterhin bleiben Abstandhalten, Einhalten der Hygieneregeln und das Tragen der Alltagsmasken die wichtigsten Säulen der Pandemiebekämpfung.

     

    Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Low-Energy-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Kriterien, insbesondere zu Abstand und Zeit, erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen. Wenn die App installiert ist, prüft sie, ob die Nutzerin/der Nutzer Corona-positiv getestete Personen getroffen hat. Falls das der Fall ist, zeigt die App eine Warnung an. Absolute Transparenz, hohe IT-Sicherheit sowie umfassender Datenschutz und größtmögliche Barrierefreiheit sind wesentliche Merkmale der App. Der Bundesregierung ist es wichtig, dass alle Bürger wissen: Die Nutzung der App ist freiwillig.

     

    Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Low-Energy-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Kriterien, insbesondere zu Abstand und Zeit, erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen. Wenn die App installiert ist, prüft sie, ob die Nutzerin/der Nutzer Corona-positiv getestete Personen getroffen hat. Falls das der Fall ist, zeigt die App eine Warnung an. Absolute Transparenz, hohe IT-Sicherheit sowie umfassender Datenschutz und größtmögliche Barrierefreiheit sind wesentliche Merkmale der App. Der Bundesregierung ist es wichtig, dass alle Bürger wissen: Die Nutzung der App ist freiwillig.

     

    Mehr Informationen.

  • Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie

    Bild: Screenshot Internetseite der Bundesregierung

     

    Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie

     

    In den vergangenen Monaten ist es gelungen, die Pandemie in Deutschland einzudämmen. Bund und Länder wollen auch in der Urlaubs- und Reisezeit die gemeinsam erzielten Erfolge sichern. Sie haben sich daher auf konkrete Maßnahmen geeinigt, um regionale Coronavirus-Ausbrüche zielgerichtet zu bekämpfen.

    Künftig sind örtlich begrenzte Ein- und Ausreisesperren möglich, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass Reisende aus Regionen mit erhöhten Corona-Infektionen nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht infiziert sind. Mit Blick auf die angelaufene Reisesaison wurde außerdem beschlossen, dass Rückkehrer aus dem Ausland, die sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet bleiben, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Maßstab hierfür ist die Liste der Risikogebiete des RKI, die fortlaufend aktualisiert wird. Betroffene Reiserückkehrer sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik  Deutschland zuständige Behörde (in der Regel das lokale Gesundheitsamt) zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen.

     

    Zum Beschluss

  • Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

    Bild: Screenshot Internetseite IFSG

     

    Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

     

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat neben den im Screenshot verlinkten Informationen der Website ein Dokument mit Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Damit sollen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden. Insbesondere nimmt das Papier zu den in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen Stellung:

     

    • Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Nach sechs Wochen ist der Entschädigungsanspruch durch den Entschädigungsberechtigten direkt bei der zuständigen Behörde zu stellen.

    • Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs. 1a IfSG stellt das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.

    • Klargestellt wird, dass bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, ein gesamter Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird. Geklärt ist zudem, dass Zuschüsse – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nicht angerechnet werden, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall nicht übersteigen.

    • Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch z. B. bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen oder bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen.

    • Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.
    •  

    Weitere Informationen zur Antragsstellung stehen zur Verfügung unter: https://ifsg-online.de/index.html

  • Corona-Test für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ist Pflicht

    Bild: AdobeStock 328545705 Aldeca Productions, Grafik: HPE

     

    Corona-Test für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ist Pflicht

     

    Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich künftig auf das Coronavirus testen lassen. Dies hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am Montag in einer Schaltkonferenz den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Bundesländer mitgeteilt. "Wir müssen verhindern, dass Reiserückkehrer unbemerkt andere anstecken und so neue Infektionsketten auslösen. Deswegen werde ich eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten anordnen. Das dient dem Schutz aller Bürgerinnen und Bürger", sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

    Grundlage der Regelung ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 e des Infektionsschutzgesetzes. Die Verordnung zur Anpassung der Nationalen Teststrategie wird voraussichtlich in der nächsten Woche in Kraft treten. Die Tests sollen für die Reisenden kostenfrei sein.

     

    In eigenem Interesse sollten die HPE-Unternehmen ihre Mitarbeiter explizit auf diese Regelung hinweisen und überlegen, ob sie Mitarbeitern auch nur nach Vorlage eines solchen – dann negativen – Tests gestatten, die Arbeit wieder aufzunehmen.

  • Bundesregierung: Das hilft gegen Aerosole in geschlossenen Räumen

    Video: Bundesregierung

     

    Bundesregierung: Das hilft gegen Aerosole in geschlossenen Räumen

     

    Aktuell steigen die Coronavirus-Fallzahlen in Deutschland wieder. Wir alle können etwas dagegen tun. In geschlossenen Räumen verbreitet sich das Virus über Aerosole in der Luft. Dagegen hilft richtiges Lüften. Das Video erklärt, worauf man bei der Frischluftzufuhr achten sollte.

     

    Weitere Infos der Bundesregierung zu Corona.

  • Bundesregierung: Superspreader

    Video: Bundesregierung

     

    Bundesregierung: Superspreader

     

    Besondere Vorsicht in geschlossenen Räumen. Clubs, Pflegeheime, fleischverarbeitende Betriebe, Skigebiete, Kirchen, Restaurants, Krankenhäuser oder Kreuzfahrtschiffe: Hier konnte und kann man immer wieder Infektionscluster mit dem Coronavirus sehen. Manche Menschen übertragen sehr viele Infektionen, sie sind so genannte Superspreader. Woran liegt dies?

     

    Es verdichten sich die Hinweise, dass einige Menschen besonders viele Menschen anstecken, andere hingegen kaum jemanden. Wenn diese "Superspreader" zum Beispiel bei der Chorprobe, dem Club- oder Gottesdienstbesuch mit vielen anderen Menschen zusammenkommen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dies ein "Superspreader-Event" wird.

     

    Hauptübertragungsweg für das Coronavirus ist die Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel. Sie entstehen beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen, noch stärker beim Schreien und Singen, entweder als Tröpfchen oder als Aerosole - in der Luft schwebende Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind.

     

    Wer einer infizierten Person ohne einen Abstand von ein bis zwei Metern schutzlos begegnet, erhöht das eigene Infektionsrisiko. Ein wichtiger Schutz bleibt deshalb weiterhin, das Einhalten der AHA-Formel: Abstand, Hygiene, Alltagsmasken.

     

    Vor allem in geschlossenen Räumen können sich infizierte Flüssigkeitspartikel gut verteilen. Deshalb gilt: Es sollten sich - angepasst an die Raumgröße - nicht zu viele Menschen treffen. Zudem ist es wichtig, immer wieder gut zu lüften!

     

    Zur Website der Bundesregierung.

  • Aktualisierte Plakate der BZgA

    Screenshot: Plakat Drei Gs BZgA

     

    Aktualisierte Plakate der BZgA

     

    Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stelle auf der Website zum Infektionsschutz aktualisierte Plakate bereit, die auch bei Unterweisungen und für Aushänge im Betrieb nützlich sein können.

     

    Infografik - Achten Sie auf die „Drei Gs“!

    Infografik - "Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps"

    Weitere Infografiken der BZgA

     

  • Informationen zu Corona in anderen Sprachen

    Screenshot: Plakat Drei Gs BZgA

     

    Informationen zu Corona in anderen Sprachen

     

    Auf der Internetseite Infektionsschutz.de finden Sie wichtige Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung COVID-19 für Ihre Zielgruppen in anderen Sprachen. Filme, Infografiken und Merkblätter mit Hygiene-Tipps und Verhaltensempfehlungen zum Beispiel in englischer, türkischer und weiteren Sprachen auch zum Download.

  • Corona-Test – wer kann, wer muss sich testen lassen?

    Bild: Pixabay

     

    Corona-Test – wer kann, wer muss sich testen lassen?

     

    Im Herbst und im Winter nehmen die Erkältungserkrankungen zu. Aber nicht alle Menschen mit leichten Erkältungssymptomen wie Halskratzen oder Schnupfen müssen auf Corona getestet werden, so die Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI). Um Labore nicht zu überlasten, hat das RKI Kriterien entwickelt, nach denen medizinisches Personal über zielgerechtetes Testen entscheiden kann.

     

    Weitere Informationen

  • Vorgehen bei Corona-Verdachts-/Erkrankungsfällen im Betrieb

    Screenshot: Flyer DGUV

     

    Vorgehen bei Corona-Verdachts-/Erkrankungsfällen im Betrieb

     

    Im aktuellen Flyer „Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkrankungsfälle im Betrieb“ der DGUV werden organisatorische und hygienische Maßnahmen zum Vorgehen bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters im Betrieb beschrieben. Zusätzlich werden hygienische und organisatorische Schutzmaßnahmen vor einer Infektion gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb benannt.

     

    Zum Download

  • Lüftung im Kontext SARS-CoV-2 als Ergänzung der AHA-Regeln > AHA +Lüftung

    Grafik: HPE

     

    Lüftung im Kontext SARS-CoV-2 als Ergänzung der AHA-Regeln > AHA +Lüftung

     

    Das Thema Lüften ist bereits seit längerem als geeignete zusätzliche Vorsorgemaßnahme zur Vermeidung von SARS-CoV-2-Ansteckung bekannt.

    Hintergrund ist die wissenschaftlich erwiesene Erkenntnis, dass sich Menschen besonders häufig in Innenräumen über Aerosole in der Luft mit Sars-CoV-2 infizieren [Wellcome open Research: Leclerc et al., 2020].

    Ein vom Max-Planck-Institut für Chemie entwickeltes Model wurde in der online – Version der Zeitschrift „Zeit“ über einen Rechner sehr anschaulich und interaktiv bedienbar visualisiert.

     

    Zum Bericht des HDH

  • Infektionsschutz in Betrieben

    Bild: HPE

     

    Infektionsschutz in Betrieben

     

    Berlin: (hib/CHE) 25 Prozent der Betriebe in Deutschland haben im Zuge der Covid-19-Pandemie die Möglichkeiten für Homeoffice oder Telearbeit für die Beschäftigten erleichtert. Das geht aus einer Antwort (19/25613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25013) der Fraktion Die Linke hervor.

     

    In der Antwort geht es um verschiedene Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Betrieben seit Beginn der Pandemie: Demnach gab es in 75 Prozent der Betriebe Hinweise auf vermehrtes Lüften, in 66 Prozent der Betriebe verbindliche Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, in 58 Prozent der Firmen wurden die Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räume verkürzt, und veränderte Arbeitszeit- und Pausengestaltungen führten 34 Prozent der Unternehmen ein.

  • Der Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz

    Screenshot: Internetseite baua

     

    Der Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz

     

    In vielen Betrieben werden aktuell umfang­reiche Maß­nahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 umgesetzt. Hier finden Sie die SARS-Cov-2-Arbeits­schutzregel sowie FAQs und alle weiteren Informationen der Bundes­anstalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin (BAuA) zu diesem Thema.

    Weitere Informationen

  • EU-Staaten einigen sich auf gegenseitige Anerkennung von Corona-Antigen-Schnelltests

    Screenshot: EU-Beschlusspapier

     

    EU-Staaten einigen sich auf gegenseitige Anerkennung von Corona-Antigen-Schnelltests

     

    Der Beschluss ist eine wesentliche Erleichterung für Pendler und Unternehmen mit beschäftigten Grenzpendlern. Die 27 EU-Staaten haben sich diesen Mittwoch im Ausschuss für Gesundheitssicherheit auf eine gemeinsame Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests (Kapitel III des Beschlusses), die gegenseitige Anerkennung von Schnelltest-Ergebnissen und einen gemeinsamen standardisierten Datensatz für Testergebnisse geeinigt.

  • Testangebotspflicht der Arbeitgeber wird auf zwei Tests pro Woche erhöht

    Foto: HPE

     

    Testangebotspflicht der Arbeitgeber wird auf zwei Tests pro Woche erhöht

     

    Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 21. April die Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen - sie tritt heute am 23. April 2021 in Kraft.  Die Verordnung enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, jeder und jedem Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Tatsächlich ist erst am 20. April die stufenweise Testpflicht (in der Regel ein Test pro Woche, in bestimmten Fällen zwei Tests pro Woche) in Kraft getreten.

     

    Im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten die Regierungsparteien sich auf eine erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verständigt. Arbeitgeber müssen die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren.

     

    • Das Bundesarbeitsministerium begründet die pauschal verstärkte Testpflicht mit einer Studie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, nach der Gegenden mit hoher Erwerbsquote für alle bisherigen drei Infektionswellen signifikant erhöhte Infektionszahlen gegenüber Regionen mit geringerer Erwerbsquote verzeichnet hätten.
    • Unternehmen müssen mindestens zwei verpflichtende Testangebote pro Woche für alle Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten zur Verfügung stellen, dass ist z. B. mit einem COVID-19 Antigen-Schnelltest als Selbsttest möglich.
    • Es gibt keine Testpflicht für Arbeitnehmer. Die Unternehmen müssen nicht schriftlich festhalten, ob die Testangebote auch genutzt werden. [Anm. Es empfiehlt sich aber im Zweifel]
    • Die Tests müssen nicht dokumentiert werden. Die Betriebe müssen die Test nur an einem für alle Mitarbeiter zugänglichen Ort aufbewahren oder dort ausgeben.  [Anm. Es empfiehlt sich aber im Zweifel]
    • Kosten für die Selbsttests müssen von den Unternehmen übernommen werden, können aber steuerlich geltend gemacht und bei der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe angerechnet werden.
    • Unternehmen sind verpflichtet Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist.
    • Beschäftigte haben jetzt ebenfalls die Pflicht Homeoffice-Angebote des Arbeitgebers wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
    • In der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Der Arbeitsweg oder das Aufsuchen einer medizinischen Einrichtung ist davon ausgenommen.
    • Als Arbeitsschutzregel gilt weiterhin das Tragen von medizinischen Masken, Einhalten von Abstandsregeln und regelmäßiges Lüften (wenn möglich) am Arbeitsplatz.

     

    Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    Weitere Information

    Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

  • Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

    Screenshot: Bundesregierung

     

    Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

     

    Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, sollen bestimmte Erleichterungen erhalten. Das Bundeskabinett hat hierzu die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV beschlossen, der Bundestag und Bundesrat nun zugestimmt haben. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, 9. Mai.

     

    Weitere Informationen

    zur COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

  • Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

    Foto: Bundesregierung

     

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

     

    Mehr als 47 Millionen Menschen in Deutschland haben mindestens eine Corona-Impfdosis erhalten. Vier Impfstoffe sind bereits in der EU zugelassen: die Vakzine von Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca sowie von Johnson & Johnson.

    • Wie werden Impftermine vergeben?
    • Wie sicher ist die Impfung?
    • Wie viel Impfstoff erhält Deutschland?

     

    Alle wichtigen Fragen und Antworten finden Sie hier

  • Impfstatus digital nachweisen mit der Corona-Warn-App

    Foto: Bundesregierung

     

    Impfstatus digital nachweisen mit der Corona-Warn-App

     

    Mit Version 2.3 der Corona-Warn-App wird es Nutzerinnen und Nutzern künftig möglich sein, ihre SARS-CoV-2-Impfzertifikate hinzuzufügen. Nach der Check-in-Funktion und der Möglichkeit, den Infektionsstatus durch einen (negativen) Schnelltest nachzuweisen, können User ihren persönlichen Impfstatus in Zukunft mit Hilfe der Corona-Warn-App nachweisen.

     

    Weitere Information

  • Corona-Informationen in mehreren Sprachen

    Screenshot: Website Bundesregierung

     

    Corona-Informationen in mehreren Sprachen

     

    Die neusten Beschlüsse der Bundesregierung, praktische Hinweise zu Hygiene und Quarantäne sowie die wichtigen Ansprechpartner finden Sie hier kompakt und übersichtlich in 23 Sprachen. Die Informationen werden laufend erweitert und aktualisiert.

     

    Zur Website der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration

    Weitere mehrsprachige Informationen der Bundesregierung

  • Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage

    Grafik: HPE/ Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

     

    Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage

     

    Die Zahl der Menschen, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen, wird zentraler Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens. In sensiblen Bereichen wie Pflegeheimen, Kitas und Schulen darf künftig nach dem Impfstatus der Beschäftigten gefragt werden. Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, sind die Regelungen nun in Kraft getreten.

     

    Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung ändert sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen. Künftig wird daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Ländern gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder.

     

    Weitere Information

  • COVID-19: Interaktive Karte der Impfstoffproduktionskapazitäten in der EU

    Grafik/ Quelle: EU Kommission

     

    COVID-19: Interaktive Karte der Impfstoffproduktionskapazitäten in der EU

     

    Die EU-Kommission hat am vergangenen Dienstag eine interaktive Karte veröffentlicht, die die Produktionskapazitäten für COVID-19-Impfstoffe in der EU entlang der gesamten Lieferkette darstellt.

     

    „Diese interaktive Karte, auf der hunderte von in der EU ansässigen Herstellern, Zulieferern und Händlern verzeichnet sind, zeigt die Breite des industriellen Ökosystems sowie das Potenzial für neue Industriepartnerschaften, die unsere gesundheitliche Notfallvorsorge weiter stärken können“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton, der auch die Task Force für den Ausbau der COVID-19-Impfstoffproduktion leitet.

     

    Weitere Information

  • Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung: Impfen wirkt - warum ich mich jetzt gegen COVID-19 impfen lassen sollte

    Foto: DGUV / Quelle: BGHM

     

    Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung: Impfen wirkt - warum ich mich jetzt gegen COVID-19 impfen lassen sollte

     

    Die BGHM bietet Unterstützung bei der Überwindung von Sprachbarrieren an.

    Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung: Impfen wirkt - warum ich mich jetzt gegen COVID-19 impfen lassen sollte (in deutsch, englisch, französisch, italienisch, spanisch, türkisch, arabisch, polnisch, bulgarisch, rumänisch, tschechich, ukrainisch, ungarisch, vietnamesisch und russisch)

     

     

    Zum Download der 10 W-Fragen in verschiedenen Sprachen

     

    Zudem gibt es ein Impfplakat zum Download.

    Zum Plakat "Impfen schützt"

  • Corona-Tests nicht mehr kostenlos - Diese Regeln gelten

    Grafik: HPE/ Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

     

    Corona-Tests nicht mehr kostenlos - Diese Regeln gelten

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Corona-Tests

     

    Mit dem Impfangebot für alle gibt es neue Regeln für den Bürgertest – das kostenlose Testangebot für alle endet. Ausnahmen gelten für Kinder sowie für Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können.

     

    Mittlerweile kann allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden. Daher beendet der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

     

    Weitere Informationen und FAQs

     

  • Unterweisungen und Betriebsanweisungen in der Corona-Krise

    Screenshot/ Quelle: BGHM

     

    Unterweisungen und Betriebsanweisungen in der Corona-Krise

     

    Die BGHM unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer mit diesen Dokumenten dabei, das Infektionsrisiko durch das Coronavirus in die Betriebsanweisung aufzunehmen und Unterweisungen zu gestalten, die das Thema aufgreifen. Die Dokumente dienen als Basis für Betriebsanweisungen und Unterweisungen im Betrieb und müssen nur noch an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden.

     

    Muster-Betriebsanweisung

    Muster-Unterweisung

    Unterweisungshilfe-Corona

    Arbeitsblatt: Gefährdungen und Schutzziele

  • Änderungen des Infektionsschutzgesetzes passieren Bundestag

    Grafik Bundesregierung Quelle: Deutscher Bundestag

     

    Änderungen des Infektionsschutzgesetzes passieren Bundestag

     

    Der Deutsche Bundestag am heutigen Donnerstag, den 18. November 2021, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes festgelegt. Mit Stimmmehrheit der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde das Folgende beschlossen:

     

    • die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite läuft am 25. November aus
    • Arbeitgeber können nun unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten verarbeiten
    • Am Arbeitsplatz soll eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr eingeführt werden.
    • Beschäftigte sollen - wenn möglich - von zu Hause aus im Homeoffice arbeiten.
    • ein bundeseinheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzvorkehrungen in § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die je nach Entwicklung der Lage bis zum 19. März 2022 ergriffen werden können:
    • die Anordnung eines Abstandsgebots,
    • die Maskenpflicht,
    • die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen,
    • verpflichtende Hygienekonzepte,
    • Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung
    • Ferner werden gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren jederzeit kurzfristig ermöglicht.
    • Auch „bewährte Vorgaben“ zum betrieblichen Infektionsschutz werden für drei Monate beibehalten:
      • grundlegende Vorgaben wie die Kontaktreduzierung,
      • Testangebotspflicht
      • Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
      • Verweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
      • Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger werden beibehalten.
      • Beibehaltung der Impfunterstützungspflicht für die Arbeitgeber durch Ermöglichung von Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit
      • Erhöhung der Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Information
      • Aufklärung über die Gesundheitsgefährdungen, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, und über die Möglichkeit, diese Gefährdung mit einer Schutzimpfung zu senken, soll ausdrücklich zum Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung gemacht werden.
      • Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, sollen vom Arbeitgeber durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützt werden.
      • Insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen beispielsweise in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung, besondere Betriebsräume, Maßnahmen zur Lüftung, Homeoffice, Sicherstellung von ausreichenden Schutzabständen, Gestaltung von Pausen- und Arbeitszeit, Berücksichtigung psychischer Belastungen, Atemschutzmasken und Mund-Nase-Schutz, arbeitsmedizinische Prävention, etc.

     

    Unter Strafe wird künftig die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweisen stehen und auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse wird im Strafgesetzbuch ausdrücklich erfasst.

    Entgegen anfänglicher Szenarien gilt die Zustimmung des Bundestags mittlerweile als sicher.

     

    Zu den aktuellen Daten des RKI

  • Bund-Länder-Beschluss: Hospitalisierungsrate maßgebend

    Grafik/ Quelle: Bundesregierung

     

    Änderungen des Infektionsschutzgesetzes passieren Bundestag

     

    Bund und Länder haben sich auf flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben verständigt, die sich an der Hospitalisierungsrate in dem jeweiligen Bundesland orientieren. Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.

     

    Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.

     

    Liegt die Hospitalisierungsrate über 6 müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko - etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars.

    Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.

     

    Wenn der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, können die 2G-Regelungen wieder zurückgenommen werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen, die nicht geimpft werden können.

     

    „Es ist absolut Zeit zu handeln“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel. „Die Lage ist hochdramatisch.“ Jetzt komme es drauf an, dass schnell und konsequent gehandelt werde. Es brauche daher einen schnellen Stopp des exponentiellen Anstieges der Infektionen. Dabei werde von jedem abhängen, sich an die Maßnahmen zu halten, damit sich die Lage nicht noch weiter verschlimmere. So Angela Merkel in ihrem Video-Statement.

     

    Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021.

     

    Trotz vieler Erfolge der Impfkampagne sind noch immer zu viele Menschen in Deutschland ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine nachhaltige, flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens. „Wir könnten besser dastehen, wenn die Impflücke nicht so groß wäre“, sagte Merkel. An alle bisher noch Nicht-Geimpften appellierte die Bundeskanzlerin: „Es ist nie zu spät, sich impfen zu lassen. Auch jetzt kann man noch mit einer Erstimpfung einen guten Beitrag für sich und für die Gemeinschaft leisten“. Auch Vizekanzler Olaf Scholz rief zu mehr Impfungen auf: „Mein Appell ist, dass sich alle einen Ruck geben und eine Entscheidung für sich selber, für ihre Liebsten, für ihre Angehörigen treffen.“

     

    Weitere Information

  • Corona-Booster-Impfung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Auffrischungsimpfung

    Grafik HPE/ Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

     

    Corona-Booster-Impfung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Auffrischungsimpfung

     

    Wer sich gegen das Coronavirus impfen lässt, schützt sich selbst und seine Familie, Freunde und Kollegen. Es ist wichtig, dass besonders gefährdete Menschen optimal gegen das Coronavirus geschützt werden. Die Bundesregierung hat auf Ihrer Webseite die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst:

     

    • Warum ist eine Auffrischungsimpfung sinnvoll?
    • Für wen wird sie empfohlen?
    • Wo bekomme ich die sogenannte Booster-Impfung?

     

    Fragen und Antworten im Überblick finden Sie hier:

    Booster-Impfung: Das Wichtigste im Überblick - Bundesregierung

    Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Impfung finden Sie in einem weiteren FAQ.

  • Schutz vor Corona im Betrieb - 3G ab DEM 24.11.2021 IM BETRIEB

    Grafik: HPE/ Quelle: BMAS

     

    Schutz vor Corona im Betrieb - 3G ab dem 24.11.2021 im Betrieb

     

    In den beiden letzten Rundschreiben von Sonntag Abend, heute dem vorausgegangenen Newsletter vom 18.11.2021 informierten wir ausführlich zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes mitsamt der ab dem morgigen Mittwoch, dem 24.11.2021, neu eingeführten die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie über das Fortbestehen der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Dazu haben wir Ihnen bereits einige Hilfen zur Verfügung gestellt.

     

    Weitere Informationen und die FAQ des BMAS

    Weitere Informationen der Bundesregierung

     

    Zudem gilt in Bussen und Bahnen auch die 3G-Regel. Mehr Informationen.

     

    Infografik – Was bedeuten 3G, 3G-Plus, 2G und 2G-Plus

    Infografik – Übersicht Corona-Tests

    Infografik – Long COVID – die häufigsten Symptome

  • 3-G Regeln am Arbeitsplatz - Validierung digitaler Impfnachweis

    Grafik: HPE

     

    3-G Regeln am Arbeitsplatz - Validierung digitaler Impfnachweis

     

    Ab Mittwoch, 24. November 2021 tritt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz in Kraft. Zur praktischen Umsetzung in den Betrieben ergeben sich zwangsläufig viele Fragen, auf die wir bereits in unserem Rundschreiben vom 21. November 2021 näher eingegangen sind. Antworten auf darüber hinaus gehende Fragen liefert Ihnen die BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz.

     

    Zur Validierung digitaler Impfnachweise empfehlen wir Ihnen das Scannen der QR-Codes (der CovPass-App oder der Corona-Warn-App) mittels CovPassCheck-App. Das geht einfach per Smartphone oder Tablet, indem Sie unter „Zertifikat prüfen“ auf „Zertifikat Scannen“ tippen und den vorgelegten QR-Code scannen. Hier gelangen Sie zur Funktionsanleitung.

     

    Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 18.11.2021 -  Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

     

  • Sputnik-V-Geimpfte werden wie Ungeimpfte eingestuft

    Grafik: HPE/ Quelle: BMAS

     

    Sputnik-V-Geimpfte werden wie Ungeimpfte eingestuft

     

    Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nur dann vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe (das sind aktuell Comirnaty von BioNTech, Spikevax von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag.) erfolgt ist. Geimpfte mit anderen Impfstoffen werden wie Ungeimpfte eingestuft und müssen gegebenenfalls einen Testnachweis vorlegen.

     

    Weitere Information

    BZgA-Merkblatt-Impfbereitschaft

    Infografik – Corona-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoffen

    Empfehlungen und Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

     

  • Videoüberwachte SelbsTtests ungültig für 3G-Nachweis

    Foto/ Quelle: HPE/ BMG

     

    Videoüberwachte Selbsttests ungültig für 3G-Nachweis

     

    Online-überwachte Selbsttest mit entsprechend digital versendeten Zertifikaten, wie zum Beispiel des Anbieters Dr. Ansay,  erleben gerade einen Boom.

     

    Allerdings gilt laut Bundesgesundheitsministerium: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

     

    Detail dazu unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium oberhalb des Abschnittes 2. Testung durch ...

  • Bund-Länder-Beschluss: Akt der nationalen Solidarität

    Foto/ Quelle: Bundesregierung

     

    Bund-Länder-Beschluss: Akt der nationalen Solidarität

     

    Um die vierte Welle der Corona-Pandemie zu brechen, haben Bund und Länder gemeinsam Maßnahmen beschlossen. Es gebe zwar eine Beruhigung der Infektionslage, aber auf viel zu hohem Niveau, sagte Bundeskanzlerin Merkel. „Wir haben uns dafür eingesetzt, wahrhaftig auf allen Kanälen, dass Menschen sich impfen lassen – und müssen trotzdem sehen, dass es eine Impflücke gibt, die dazu führt, dass die Geimpften doch weiter eingeschränkt sind. Und dass das Gesundheitssystem an den Rand der Überlastung kommt und zum Teil regional überlastet ist“, sagte Merkel. Mit den Maßnahmen sollen die Infektionszahlen gesenkt und das Gesundheitssystem entlastet werden. Folgende Maßnahmen wurden am 2. Dezember 2021 beschlossen, die als Mindestregeln zu verstehen sind:

     

    Angepasster Impfstatus

    Da der Schutz der Corona-Impfung etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus nicht dauerhaft als doppelt geimpft und damit abgeschlossen geimpft anerkannt werden können. Auf EU-Ebene wird die Gültigkeit des Impfstatus für 9 Monate diskutiert.

     

    2G-Regel unabhängig von Inzidenz

    In Geschäften (Einzelhandel) sowie bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen gilt künftig die 2G-Regel – unabhängig von der jeweiligen Inzidenz. Ergänzend kann auch noch ein sogenannter 2G-plus-Test gefordert werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind die Geschäfte des täglichen Bedarfs.

     

    Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

    Überall, wo nicht alle Teilnehmer geimpft und genesen sind, gilt die Grenze: eigener Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Jahres sind hiervon ausgenommen.

     

    Sport und Großveranstaltungen

    Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien wie zum Beispiel in Fußballstadien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besuchern. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen.

     

    Einrichtungsbezogene und allgemeine Impfpflicht

    Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, so zum Beispiel in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022.

     

    Silvester und Neujahr

    Auch für dieses Jahr wurde ein Feuerwerksverbot zu Silvester beschlossen. Damit werde die Regelung vom vergangenen Jahr erneut in Kraft gesetzt. Bundesweit wird am Silvestertag und Neujahrstag ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt.

     

    Maskenpflicht für alle Klassenstufen in Schulen

     

    Zahnärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte sollen impfen dürfen

     

    Weitere Information

    Beschluss Im Wortlaut

    Aktuelle Regeln und Einschränkungen

    #CoronaErfahrungen

  • FAQ zur Booster-Impfung

    Foto: HPE/ Quelle: Bundesregierung

     

    FAQ zur Booster-Impfung

     

    Es ist wichtig, dass möglichst viele Menschen optimal gegen das Coronavirus geschützt werden. Warum ist eine Auffrischungsimpfung sinnvoll? Für wen wird sie empfohlen? Und wo bekomme ich die sogenannte Booster-Impfung?

    Dazu hat die Bundesregierung FAQ zusammengestellt.

     

    Weitere Informationen

  • 3G am Arbeitsplatz: NRW führt Schwerpunktkontrollen über die Arbeitsschutzbehörden durch

    Grafik: HPE/ Quelle: MAGS

     

    3G am Arbeitsplatz: NRW führt Schwerpunktkontrollen über die Arbeitsschutzbehörden durch

     

    Der Ankündigung des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS), dass die nordrhein-westfälische Arbeitsschutzbehörden ab sofort schwerpunktmäßig die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weitere arbeitsplatzbezogene Infektionsschutzregelungen, wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht, kontrollieren werde, sind zügig Taten gefolgt. Das Ministerium hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt aktuell auf diese Kontrollen zu legen.

    Das Land NRW nutzt damit eine ausdrücklich in den nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsregelungen enthaltene Option, dass arbeitsplatzbezogene Infektionsschutzregelungen auch durch den Arbeitsschutz kontrolliert werden können. Werden die 3G-Kontrollen durch die Arbeitgeber nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro. Sofern Beschäftigte sich ohne die ausreichenden Nachweise in den Arbeitsstätten aufhalten, drohen auch ihnen Bußgelder in Höhe von 250 Euro. Sollte die Nutzung gefälschter Nachweise auffallen, droht zudem ein strafrechtliches Verfahren.

     

    In NRW wurden bereits HPE-Mitgliedsbetriebe kontrolliert. Nach vorbehaltlicher Auskunft der DIHK ist nicht bekannt, dass weitere Bundesländer ihre Arbeitsschutzbehörden aufgefordert haben, ebenso zu handeln. Angesichts der Corona-Lage steigt aber die Wahrscheinlichkeit.

     

    Die angeordnete Schwerpunktsetzung bei den Arbeitsschutzkontrollen in NRW gilt zunächst bis zum 24. Dezember 2021.

     

    Weitere Information

    FAQ Betrieblicher Infektionsschutz BMAS (Stand Dezember 2021)

  • Testpflicht entfällt für Geimpfte mit Auffrischungsimpfung

    Grafik: HPE/ Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

     

    Testpflicht entfällt für Geimpfte mit Auffrischungsimpfung

     

    Beschluss der Gesundheitsminister: Die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern haben sich auf Erleichterungen der Corona-Regelungen für Geimpfte mit Auffrischungsimpfungen geeinigt. Sie müssen bei einer 2G-Plus-Regelung künftig keinen aktuellen Test mehr vorlegen.

     

    Für Geimpfte mit einer Auffrischungsimpfung sollen künftig zusätzliche Corona-Testpflichten entfallen. Darauf haben sich die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern am Dienstag geeinigt. Konkret geht es um die 2G-Plus-Regelung – wenn also bei einem Zugang nur für Geimpfte und Genesene (2G) auch von ihnen noch ein Test verlangt wird. Die Erleichterung gilt, wenn die sogenannte Booster-Impfung ihre volle Wirksamkeit erreicht hat. Die konkreten Bestimmungen müssen nun von den Ländern umgesetzt werden.

     

    Ausnahmen bei Pflegeheimen und Krankenhäuser

     

    Ausnahmen sollen beim Zutritt zu Pflegeheimen und Krankenhäusern gelten. Hier soll zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. der Patientinnen und Patienten weiterhin auch von Geimpften mit einer Auffrischimpfung ein negatives Testergebnis verlangt werden. Eine Überprüfung der Maßnahme ist nach spätestens zwei Monaten vorgesehen.

     

    Die Gesundheitsministerkonferenz wies in ihrem Beschluss darauf hin, wissenschaftliche Erkenntnisse würden nahelegen, dass die Auffrischimpfung sowohl die Gefahr einer Infektion als auch das Risiko einer weiteren Übertragung reduziert. Zudem könnten durch die Aufhebung der Testpflicht die stark beanspruchten Testkapazitäten entlastet werden. Hier finden Sie den Beschluss vom 14. Dezember 2021 im Wortlaut. Hier können Sie die aktuellen Regeln nachlesen, die Bund und Länder in der Corona-Pandemie vereinbart haben.

  • Bund-Länder-Beschlüsse zu Corona-Regeln

    Foto/ Quelle: Bundesregierung

     

    Bund-Länder-Beschlüsse zu Corona-Regeln

     

    Die neue Omikron-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher haben Bund und Länder neue Schritte vereinbart, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Lesen Sie hier, welche Regeln beschlossen wurden. Nun müssen die Beschlüsse durch Bund und Länder in entsprechende Regelungen umgesetzt werden.

     

    Bei den Regelungen am Arbeitsplatz hat sich nichts geändert:

     

    • Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.
    • Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
    • Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

     

    Weitere Informationen

    Informationen zu Corona-Wirtschaftshilfen

    Bund-Länder-Beschluss im Wortlaut

  • Gültigkeit von Impfungen, Genesenstatus, Impfungen mit Johnsen&Johnsen

    Grafik: HPE/ Quelle: RKI/ Bundesgesundheitsministerium

     

    Gültigkeit von Impfungen, Genesenstatus, Impfungen mit Johnsen&Johnsen

     

    Durch die Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des RKI zu Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden - auch im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz und den Regelungen zur verpflichtenden Kontrolle am Arbeitsplatz. Mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 hat das RKI geänderte Vorgaben veröffentlicht:

     

    • Gültigkeit Genesenennachweise: 90 Tage (bisher 6 Monate)
    • Impfstoff von Johnson&Johnson: Zum vollständigen Impfschutz sind nun zwei Impfungen erforderlich (bisher 1 Impfung). Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

     

    Folgen für die Betriebe:

     

    • Überprüfung der Gültigkeit sämtlicher bereits hinterlegter Genesenennachweise;
    • Sind Genesennachweise nicht mehr gültig, haben Beschäftigte keinen Genesenstatus mehr und dürfen nur noch mit einem negativen Testergebnis oder mit einem vollständigen Impfnachweis die Betriebsstätte betreten;
    • Einmalig mit Johnson&Johnson geimpfte Beschäftigte dürfen nur noch mit einen negativen Test oder einer zweiten Impfung oder einem gültige Genesenennachweis die Betriebsstätte betreten;
    • Arbeitgeber müssen in diesen Fällen erneut die betreffenden Mitarbeiter vor betreten der Betriebsstätte kontrollieren und ggf. am Zutritt hindern - also die 3G-Zutrittskontrollen anpassen

     

    Weitere Informationen

    Bundesgesundheitsministerium zu Johnsen & Johnsen

  • Quarantäne & Impfempfehlungen der Bundesländer

    Foto: AdobeStock_astrosystems_331884766/ Quelle: RKI

     

    Quarantäne & Impfempfehlungen der Bundesländer

     

    Das RKI listet Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022 nun übersichtlich auf seiner Website auf. Insbesondere wird auf folgende Ausnahmen von der Quarantäne hingewiesen:

     

    • Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
    • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
    • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
    • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

     

    Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.

     

    Quarantäne- und Isolierungsdauern

    Impfempfehlungen der Bundesländer

  • FAQ des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz aktualisiert

    Screenshot: BMAS/ Quelle: BMAS/DGVU

     

    FAQ des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz aktualisiert

     

    Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung- und -regel mit Ablauf des 25. Mai 2022 nun einen aktualisierten FAQ-Katalog veröffentlicht. Das BMAS erklärt darin, dass angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe derzeit kein Anlass bestehe, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche seien jedoch immer möglich. Vor diesem Hintergrund seien Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Hierfür werden in den FAQ des BMAS aktualisiert.

     

    In diesem Kontext hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Bedeutung des weiteren Infektionsschutz im Betrieb betont. Sie erklärt, dass es auch weiterhin wichtig bleibe, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

     

    FAQ des BMAS.

    Weitere Informationen der DGUV.

    Zur Ableitung branchenspezifischer Konkretisierungen der DGUV.

  • Corona-Tests: Teststrategie angepasst

    Grafik/ Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

     

    Corona-Tests: Teststrategie angepasst

     

    Seit dem 1.Juli gilt die neue Corona-Testverordnung: Sie ermöglicht weiterhin Bürgertests, für bestimmte Risikogruppen nach wie vor kostenfrei. Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Corona-Tests und die neuen Regelungen finden Sie unter: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium

  • Corona-Sonderregelung: Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

    Foto: HPE/ Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

     

    Corona-Sonderregelung: Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

     

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

     

    Weitere Informationen

  • Neues Infektionsschutzgesetz vom 01.10.22 - 07.04.23

    Foto: HPE/ Quelle: Bundesgesundheitsministerium

     

    Neues Infektionsschutzgesetz vom 01.10.22 - 07.04.23

     

    Der Bundestag hat am 8. September den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Ab Oktober soll bundesweit eine Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen, bei Therapeuten und Heilberuflern sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Außerdem ermöglicht das neue IfSG den Ländern, angepasst an die Lage auf das Pandemiegeschehen in Stufen zu reagieren. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind u. a. Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenige erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

     

    Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden: Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen; Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten; Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum; Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

     

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