Kurzarbeit

Weitere Informationen zum Thema

  • Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

    Foto: AdobeStock_333965702_BluePlanetStudio

     

    Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

     

    Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen: Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

     

    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

     

    Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zustimmen.

  • KUG-Tabelle der Arbeitsagentur

    Grafik: HPE

     

    KUG-Tabelle der Arbeitsagentur

     

    Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

     

    Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) eingetragene Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zu Grunde zu legen. Die Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 richtet sich nach folgenden Merkmalen:

    • Leistungssatz 1 = Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.

    • Leistungssatz 2 = alle übrigen Arbeitnehmer.

    Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus der KuG-Berechnungs-Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.

     

    Downloads zum Kug bei der Arbeitsagentur:

     

    Hinweise zum Antragsverfahren

    Kug-Berechnungs-Tabelle

    Kug-Antrag - Ausfall durch Corona

    Kug-Abrechnungsliste

    Weiteres

     

     

  • BDA: Faktenpapier zu Kurzarbeit und Aufstockung

    Screenshot: BDA-Faktenpapier

     

    BDA: Faktenpapier zu Kurzarbeit und Aufstockung

     

    Gewerkschaften derzeit massiv Stimmung für gesetzlich, tariflich oder betrieblich verpflichtende Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Kug). Auch der Bundesarbeitsminister hatte entsprechende Überlegungen geäußert. Nachdem Gesamtmetall ein Positionspapier zu "Forderungen nach Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld" publiziert hat, arbeitet der BDA dieses Thema mit einem "Faktenpapier Kurzarbeit und Aufstockung" auf und erläutert warum diese Forderungen den Unternehmen und damit auch den Arbeitnehmern eher schaden.

     

    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihren BDA-FAQ-Leitfaden zur Kurzarbeit um aktuelle Fragestellungen und Änderungen erweitert.

     

  • Video-Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld

    Screenshot: vbw

     

    Video-Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld

     

    Die Interessenvereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat ein Video als Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld veröffentlicht.

     

  • Weisung der Arbeitsagentur: Verhältnis Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

    Foto: HPE

     

    Weisung der Arbeitsagentur: Verhältnis Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

     

    Normalerweise kommt es so gut wie nie vor, aber in der Corona Krise ist es eine wichtige Fragestellung, deren Klärung die Arbeitsagentur zu einer Weisung veranlasst hat: das Zusammenfallen von Kurzarbeitergeld mit Insolvenzen und Insolvenzgeld.

     

    Kurzarbeitergeld kann nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeträge ist in solchen Fällen nicht möglich.

     

    Hier werden zwei Fälle unterschieden:

     

    Einführung von Kurzarbeit vor Stellung des Insolvenzantrages

    Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde (normaler Fall), kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGB III weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III erforderlich sein. Die Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Eine kritische Prüfung ist erforderlich. Es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen. Die Anforderungen an die Anerkennung der Kurzarbeit sind andere als die einer Zustimmung zur Vorfinanzierung, ein Vergleich ist daher nicht angebracht.

     

    Einführung von Kurzarbeit nach Stellung des Insolvenzantrages

    Soll Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt werden, gelten die vorgestellten Ausführungen entsprechend. Hierbei sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch zu prüfen.

     

    Zu den Details der Weisung.

  • Fachliche Weisung der Arbeitsagentur zur Kurzarbeit

    Screenshot: Weisung BA

     

    Fachliche Weisung der Arbeitsagentur zur Kurzarbeit

     

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 28. Mai die Fachlichen Weisungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (Kug) veröffentlicht, die mit dem "Sozialschutz-Paket II" befristet bis Ende 2020 gesetzlich verankert wurden.

     

    Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BGBl. 24/2020) wird durch den neuen §106a SGB III die Weiterbildung der Beschäftigten während Kurzarbeit gefördert. Zudem wird gesetzlich in § 421c Abs. 1 S. 2 SGB III geregelt, dass das Einkommen aus einem Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bis Ende 2020 anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld bleibt.

     

    Mit dem Sozialschutz-Paket II (BGBl. 24/2020) werden aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Härten der Krise befristet bis zum 31.12.2020 weitere Maßnahmen getroffen. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, ab dem vierten individuellen Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhöht. Damit sollen Einkommenseinbußen bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts abgefedert werden.

     

    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten nach § 421c Abs. 1 SGB III für alle Berufe geöffnet.

     

    Zudem hat die BA auf ihrer Website eine Corona-Sonderseite samt Videos zur Kurzarbeit zur Verfügung eingestellt.

  • Kurzarbeitergeld – Frist nicht verpassen: Im März angezeigte Kurzarbeit noch bis zum 30. Juni abrechnen

    Grafik: HPE

     

    Kurzarbeitergeld – Frist nicht verpassen: Im März angezeigte Kurzarbeit noch bis zum 30. Juni abrechnen

     

    Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Und zwar besteht bis zum 30.6. letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

     

    Der Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc.

    Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist! Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr.

     

    Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

     

    Zwei Schritte bis zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld

    Kurzarbeit ist ein zweistufiges Verfahren: Zunächst zeigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei den Arbeitsagenturen an, dass ab dem aktuellen Monat im Unternehmen verkürzt gearbeitet werden soll und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter potentiell betroffen sind. Wenn die Anzeige auf Kurzarbeitergeld von der Agentur anerkannt wurde, gehen die Unternehmen in Vorleistung und zahlen für den laufenden Monat das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus.

     

    Im darauffolgenden Monat – spätestens aber nach drei Monaten – können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei den Agenturen für Arbeit stellen und dadurch die in Vorleistung erbrachte Lohnersatzleistung abrechnen.

     

    Informationen für Unternehmen und Betriebe

    Die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit unterstützt dabei, Unterlagen zum Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu versenden – ohne vorherige Anmeldung. Wenn Unternehmen diese App nutzen, kann die Agentur für Arbeit das Anliegen noch schneller und effizienter erledigen.

     

    Den verkürzten Antrag auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier im Internet.

     

    Kurzarbeit kann auch online angezeigt und abgerechnet werden. In diesem Video erfahren Sie, wie Sie den Antrag inklusive der Abrechnungsliste online stellen können.

  • Kurzarbeitergeld: die 10 häufigsten Fehler

    Grafik: HPE

     

    Kurzarbeitergeld: die 10 häufigsten Fehler

     

    In Deutschland haben über 750.000 Unternehmen bereits für mehr als zehn Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeit angemeldet – 90 Prozent davon zum allerersten Mal.

    Eine interne Befragung der Bundesagentur für Arbeit legt nun offen, wo die häufigsten Fehlerquellen liegen. 10 Tipps, wie Sie die vermeiden.

     

    1. Die Reihenfolge einhalten

    Wer Kurzarbeitergeld bekommen möchte, der muss die Kurzarbeit zuerst anzeigen. Nach der Bewilligung der Anzeige kann monatlich rückwirkend dann der Antrag gestellt werden.

     

    2. Anträge immer vollständig ausfüllen

    Oft wird nur ein Teil des Antrags eingereicht. Der Antrag besteht aber aus zwei Vordrucken: „KUG 107 – Kurzantrag auf KUG“ und „KUG 108 – KUG Abrechnungsliste“.

     

    3. Ersichtlich machen, wer wie arbeitet

    Es muss deutlich erkennbar sein, welche Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, wie sich ihre Arbeitszeit reduziert und wer weiterhin arbeitet wie zuvor.

     

    4. Bankverbindung angeben

    Selbst wenn Ihr Betrieb schon bei der Bundesagentur für Arbeit geführt ist, ist die Bankverbindung im Antragsformular essenziell. Ohne sie dürfen und können die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag bearbeiten, das Geld nicht anweisen.

     

    5. Unterschrift nicht vergessen

    Klingt banal, ist trotzdem ein Fehler, der immer wieder passiert. Also vor dem Abschicken noch einmal checken, ob Sie unterschrieben haben.

     

    6. Feiertage und Urlaubstage rausrechnen

    Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gilt: Es kann nicht für Feiertage und Urlaubstage abgerechnet werden. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, dann muss der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung leisten. Es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (mit gewissen Ausnahmen etwa für die Gastronomie). Auch Mitarbeiter, die in Urlaub gehen, bekommen ihr Gehalt normal vom Arbeitgeber weitergezahlt.

     

    7. Nicht den laufenden Monat abrechnen

    Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die rückwirkend gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann also im Juni nicht den Juni abrechnen. Seine Mitarbeiter müssen für den laufenden Monat erst ihre tatsächliche Arbeitszeit sammeln und ebenso aufführen, wann sie etwa Überstunden abgebummelt, Urlaub genommen haben oder krank waren.

     

    8. Berufsschulzeiten für Azubis rausrechnen

    Erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen kann auch für Azubis Kurzarbeitergeld beantragt werden. Davor bekommen sie ihr normales Ausbildungsgehalt. Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung nicht mit. Während der gesamten Berufsschulzeit haben die Azubis Anspruch auf ihre Ausbildungsvergütung.

     

    9. Minijobber nicht abrechnen

    Generell gilt: Kurzarbeitergeld kann nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet werden.

     

    10. Vorsicht bei Kündigungen

    Sobald die Kündigung ausgesprochen wird, entfällt für diese Mitarbeiter der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn Kurzarbeitergeld soll ja genau diese vermeiden. Dabei ist es übrigens egal, ob Sie oder der Mitarbeiter die Kündigung ausgesprochen haben.

     

    Wo kann ich mich informieren?

    Über die Servicehotline für Arbeitgeber (0 800 4 5555 20; Mo. bis Fr. von 8 bis 18 Uhr) und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer bei der Abrechnung unterstützen lassen.

     

    Antworten auf die häufigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld finden Sie außerdem auf: arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

  • Mutterschutz & Kurzarbeit

    Grafik: HPE

     

    Mutterschutz & Kurzarbeit

     

    Volle Mutterschaftsleistungen auch während Kurzarbeit im Betrieb, stellen BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), BMFSFJ (Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend), sowie BMG (Bundesministerium für Gesundheit) in einem gemeinsamen Orientierungspapier für Arbeitgeber klar. Schwangere und stillende Frauen im Beschäftigungsverbot und in den Schutzfristen auch während der Kurzarbeit haben Anspruch auf die volle Höhe der Mutterschaftsleistungen - auch wenn sie zuvor in Kurzarbeit waren.  Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz und Kurzarbeit im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie sind in einer Übersicht auf der Website des Bundesfamilienministeriums mit Fragen und Antworten zusammengestellt.

     

    Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, erhalten Frauen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung und ggf. noch einen Arbeitgeberzuschuss. Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erhalten Frauen Mutterschutzlohn, wenn für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.

     

    Die Höhe der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

     

    Unter dem Strich sollen schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbußen durch Beschäftigungsverbote oder in den Schutzfristen haben. So bleiben bei der Ermittlung der Leistungshöhe Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Auch Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, wirken sich nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen aus.

     

    Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Arbeitsentgelt und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten lassen. Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

     

    Orientierungspapier für Arbeitgeber

    FAQ Mutterschutz und Kurzarbeit im Hinblick auf Covid-19

  • Zugang zu Kurzarbeit erleichtert

    Foto: Bundesregierung

     

    Zugang zu Kurzarbeit erleichtert

     

    Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer verlängert. Auch die Voraussetzungen wurden für das Jahr 2020 vereinfacht.

     

    Was Sie zum Kurzarbeitergeld wissen müssen - ein Überblick der Bundesregierung.

  • Ver­ein­fach­tes Kurz­ar­bei­ter­geld: Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert

    Grafik: Bundesfinanzministerium

     

    Ver­ein­fach­tes Kurz­ar­bei­ter­geld: Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert

     

    Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

     

    Was gilt coronabedingt bis 31. Dezember 2021?

    Vielen Unternehmen in Deutschland sind seit März 2020 coronabedingt die Aufträge weggebrochen, manche Branchen konnten zumindest zeitweise keine Einnahmen verzeichnen. Deshalb erleichterte die Bundesregierung bereits am 16. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen:

     

    • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021).
    • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
    •  Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
    • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
    • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

     

    Was gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergelds?

    Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist abhängig von der Dauer der Kurzarbeit:

     

    • In der Vergangenheit zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
    • Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht.
    • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
    • Diese Erhöhungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, maximal bis 31. Dezember 2021.

     

    Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium

    Weitere Informationen in den Beschlüssen des Koalitionsausschusses

    Stellungnahme der BDA

     

    Weitere praktische Informationen zum Kurzarbeitergeld:

     

    FAQ des Bundesarbeitsministeriums

    Weitere Informationen der Bundeagentur für Arbeit

    Kurzarbeitergeld Aktuelle Informationen

    Checkliste zur Beantragung KUG (IHK Berlin)

     

     

     

     

  • Kurzarbeit wird verlängert

    Screenshot: Internetseite Bundesregierung

     

    Kurzarbeit wird verlängert

     

    Die Regelungen für das Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Bundesregierung schafft damit verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021.

     

    Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und laufen zum Jahresende aus. Um die erfolgreichen Maßnahmen weiterzuführen, hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz sowie zwei Verordnungen beschlossen.

     

    Mit dem Paket sollen unter anderem folgende Regelungen bis 31. Dezember 2021 verlängert werden:

     

    die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld

    die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

    die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeiter

    Alle Informationen zur Verlängerung der Kurzarbeit finden Sie hier.

    Wichtige Fragen und Antworten zum Thema finden Sie hier.

     

    So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit:

     

    • Arbeitgeber sollten Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
    • Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
    • Wenn Sie schon beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert sind:
    • Online anzeigen und beantragen, oder
    • Postalisch: die folgenden Vordrucke ausdrucken, ausfüllen und per Post senden bzw. in den Hausbriefkasten Ihrer zuständigen Agentur einwerfen:
    • Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit
    • Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
    • Wenn Sie noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind:
    • rufen Sie bitte folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520.
    • Weitere Hinweise
    • siehe Website der Bundesagentur für Arbeit.

     

     

     

  • Antrag auf Kurzarbeitergeld erst im Folgemonat einreichen

    Grafik: HPE

     

    Antrag auf Kurzarbeitergeld erst im Folgemonat einreichen

     

    Aktuell reichen viele Betriebe ihre Anträge auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds vor Ablauf des Abrechnungsmonats ein. Dabei ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Antragstellung erst nach Ablauf des Abrechnungsmonats möglich.  Die Agenturen vor Ort sind angehalten, zu früh eingegangene Anträge nach Ablauf des Abrechnungsmonats auf ihre Aktualität zu überprüfen.

     

    Bringt ein Betrieb die Unterlagen schon vorher auf den Weg, muss er eine zusätzliche Erklärung abgeben, dass bis zum Monatsletzten keine Änderungen eingetreten sind. Diesen Aufwand können sich die Betriebe ersparen, indem sie erst ab dem ersten Tag des Folgemonats den Antrag mit der Abrechnungsliste bei der Agentur für Agentur für Arbeit einreichen. Sie vermeiden so außerdem Mehrarbeit in der zuständigen Agentur für Arbeit, die die gesetzliche Vorgabe (§ 324 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) beachten muss.

     

    Beispiel: Die Abrechnung für den September soll erst ab 01.10.2020 an die Arbeitsagenturen gesandt werden (spätestens bis 31.12.2020).

     

    Wichtig: Damit ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, muss er in jedem Fall zuerst Kurzarbeit anzeigen. Das bedeutet, die Anzeige muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem erstmals Kurzarbeit durchführt wird. Diese Pflicht besteht weiterhin und unabhängig von der späteren Abrechnung.

    Weitere Informationen

  • Aktualisierte FAQ zum Kug

    Grafik: HPE

     

    Aktualisierte FAQ zum Kug

     

    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihr FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld aktualisiert.

     

    Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

    Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit werden die Erleichterungen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld in der bereits angekündigten Form verlängert.

     

    Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen sowie zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert sein Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer. Im Wesentlichen gibt es die folgenden Änderungen:

     

    • Klarstellung, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Kug) gemäß des § 3 Nr. 28a EStG steuerlich begünstigt sind und damit nicht grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG ("steuerfreier Corona-Zuschuss biss 1.500€") fallen.
    • Klarstellung, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kug wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, auch nicht unter die Steuerbefreiung der § 3 Nr. 11 und Nr. 11a EStG fallen.
    • Streichung der Verweise auf den R3.11 der Lohnsteuer-Richtlinie. Stattdessen wird auf den, in der Zwischenzeit vom Bundestag beschlossenen, § 3 Nr. 11a EStG verwiesen.
    • Ergänzung, dass der § 3 Nr. 11a EStG „lex specialis“ ist und damit Vorrang gegenüber dem § 3 Nr. 11 EStG hat.
  • 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

    Screenshot: Internetseite Bundesgesetzblatt

     

    2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

     

    Die 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV - wurde aktuell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

     

    Weitere Informationen

  • Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

    Screenshot: Internetseite Bundesregierung

     

    2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

     

    Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Zudem werden Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren.

     

    Zum Überblick.

  • Kurzarbeit auf Rekordniveau

    Grafik: HPE

     

    Kurzarbeit auf Rekordniveau

     

    Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) heute berichtete befanden sich noch nie zuvor sich so viele Menschen in Kurzarbeit. Mit dem Beginn des Lockdowns im März stieg die Kurzarbeit binnen kürzester Zeit auf ein historisches Niveau. Der bisherige Höchststand wurde im April mit knapp 6 Millionen Personen in Kurzarbeit erreicht, das entspricht 18 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. In der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 lag der Höchststand bei 1,4 Millionen. Anders als damals beanspruchten im Frühjahr 2020 nicht nur überwiegend Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes, sondern in hohem Maße auch Dienstleistungsbetriebe, z.B. das Hotel- und Gastgewerbe, konjunkturelle Kurzarbeit. In der Spitze bezogen 63 Prozent der Beschäftigten im Gastgewerbe und 27 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Im Laufe des Jahres, parallel zu den Lockerungen im Sommer, ging der Trend wieder zurück zu den produzierenden Betrieben.

     

    Bei einem durchschnittlichen Arbeitsausfall von etwa 38 Prozent hat der Einsatz von Kurzarbeit rechnerisch Arbeitsplätze für rund eine Million Beschäftigte gesichert und deren (vorübergehende) Arbeitslosigkeit verhindert.

     

    Zur angezeigten Kurzarbeit veröffentlicht die BA monatlich Tabellen. Diese enthalten Informationen über Bestand, Kurzarbeitergeld und Wirtschaftszweige / Branchen. - Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise und Agenturen für Arbeit.

     

    Informationen zum Kurzarbeitergeld KuG.

  • U:DO hilft bei Beantragung von Kurzarbeitergeld

    Screenshot: Website U:DO / Bundesagentur für Arbeit

     

    U:DO hilft bei Beantragung von Kurzarbeitergeld

     

    Für die Beantragung der Erstattung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit müssen einige Formalitäten und Vorbedingungen erledigt sein. Dabei hilft U:DO, der digitale Assistent der Bundesagentur für Arbeit (BA).

     

    Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld KuG.

  • Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

    Grafik: HPE

     

    Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

     

    Mit der "Zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV“ wurde die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate, maximal bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

     

    Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wurden die Erleichterungen zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds teilweise geändert und verlängert:

    Bis zum 30 Juni 2021 ist eine vollständige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge möglich.

    Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge möglich.

    Die derzeit geltenden erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden für Betriebe bis Ende 2021 verlängert, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dazu zählen:

    Absenkung des Drittelerfordernisses auf 10 %

    Verzicht auf Einbringung negativer Arbeitszeitsalden

    Ausweitung Kurzarbeitergeld für die Zeitarbeit

     

    Zur Kurzarbeitergeldverordnung – KugV.

     

    Mit der Weisung 202012024 vom 23.12.2020 setzt die Bundesanstalt für Arbeit die Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 um.

     

    Die BDA hat ihre FAQ zur Kurzarbeit entsprechend überarbeitet.

     

    Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

    Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …

     

    … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

    … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

     

    Bis zum 31. Dezember 2020 hat die BA in 2020 davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung wurde nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert. Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Ist eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich, sind – sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden – diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen.

     

    Weitere Informationen im Erklär-Video Kurzarbeitergeld - Teil 1: Voraussetzungen

     

    Höhe des Kurzarbeitergeldes

    Nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) erhalten Ihre Beschäftigten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

    Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

    Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

     

    Bezugsmonat 1 - 3:  60/67* Prozent des Netto-Entgelts

    Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des Netto-Entgelts

    Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts

    *Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

    Mehr Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie in den FAQ zum Kurzarbeitergeld der BA.

     

    Hinweis:

    Alle oben genannten Voraussetzungen und Angaben gelten befristet bis 31. Dezember 2021, wenn Sie spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

     

    Die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021, die für eine Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen sind, sind von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht worden. Unter dem link sind weitere hilfreiche Merkblätter und Formulare für Unternehmen zu finden.

     

     

    Mit dem „Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020“  wurde die Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (bis 80 % der Nettoentgeltdifferenz) bis Ende 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).

     

    Ihr Weg zum Kurzarbeitergeld

     

    1. Kurzarbeit anzeigen

    Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass in Ihrem Betrieb Kurzarbeit notwendig ist. Füllen Sie dafür das PDF „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“ aus und unterschreiben Sie es. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, uns das PDF und alle weiteren Dokumente zukommen zu lassen. Weitere wichtige Informationen erfahren Sie auch im Video: „Kurzarbeitergeld – Teil 2: Verfahren“.

    Wird nach 3 Monaten oder mehr wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im FAQ zum Kurzarbeitergeld.

     

    2. Bewilligung Anzeige

    Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.

     

    3. Gehälter zahlen

    Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.

     

    4. Antrag stellen

    Sie beantragen jeden Monat die Erstattung des Kurzarbeitergeldes: Füllen Sie die Abrechnungsliste und den Antrag aus, unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie beide Dokumente an Ihre Arbeitsagentur.

    Hinweis: Bis 31.12.2021 können Sie statt des Antrages auch den Kurz-Antrag verwenden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.

     

    5. Bewilligung Antrag

    Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld an Sie ausgezahlt.

     

    Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat aus.

     

    Bei der Prüfung der Anträge achtet die BA insbesondere auf:

    Vollständigkeit der Unterlagen einschließlich der Angaben in Anzeigen, Anträgen und Abrechnungslisten (insbesondere ist die Angabe der Versicherungsnummer in der Abrechnungsliste erforderlich)

    Plausibilität der Angaben (bei Anzeigen: z.B. zum Beginn der Kurzarbeit und zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kurzarbeit mit den Mitarbeitern/-innen / bei den Abrechnungslisten z.B. die Angabe der Stunden und der Ist- / Soll –Entgelte)

    Rechtswirksame Einführung der Kurzarbeit

    Einhaltung der Ausschlussfristen

     

    Teilen Sie Veränderungen mit

    Informieren Sie Ihre Agentur für Arbeit umgehend, wenn sich in Zusammenhang mit der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen etwas geändert hat. Kennzeichnen Sie veränderte Angaben bitte als Korrekturen in der Abrechnungsliste. Markieren Sie auch den dazugehörigen Antrag beziehungsweise Kurz-Antrag als „Korrektur-Antrag“.

     

    Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld Kug.

    FAQ des Bundesarbeitsministeriums zum Kug.

  • 4. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

    Grafik: HPE

     

    4. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

     

    Das Bundeskabinett hat diese Woche die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

     

    Um sicher zu stellen, dass auch im vierten Quartal Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden können, werden mit dieser Verordnung die bis zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld allen Betrieben zugänglich gemacht, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführen. Die geltende Stichtagsregelung zum 30. September 2021 für die Einführung der Kurzarbeit wird damit aufgegeben.

     

    Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden, Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 31.Dezember 2021 verlängert. Die Verordnung wird nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

     

    Weitere Informationen

  • Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern

    Grafik: HPE

     

    Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern

     

    Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert

     

    Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen.

     

    Weitere Information

  • Urteil Bundesarbeitsgericht: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit - Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null

    Grafik: HPE/ Quelle: bundesarbeitsgericht.de

     

    Urteil Bundesarbeitsgericht: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit - Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null

     

    Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

     

    Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

     

    Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

     

    Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

     

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –

    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –

     

    * Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

     

    In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

     

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 –

    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 Sa 1/21 –

     

    Zum Nachlesen: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit - Das Bundesarbeitsgericht

  • BDA-FAQ: Kurzarbeit

    Grafik: HPE/Quelle: BDA

     

    BDA-FAQ: Kurzarbeit

     

    Ergänzend zum Artikel "Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern" im HPE-Newsletter November 2021 (5) finden Sie hier einen FAQ Dokument des BDA.

     

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (Kug) wurden im Zuge der Corona-Pandemie im Eilverfahren in mehreren Gesetzespaketen angepasst. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen, die dieses FAQ Papier beantwortet. Der Fokus liegt auf den Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Neuregelungen stellen. Zu weiteren Fragen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) umfangreiche FAQ veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden.

     

    FAQ Papier BDA

  • Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

    Grafik: HPE/ Quelle: Bundesagentur für Arbeit

     

    Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

     

    Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

     

    Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

     

    Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

     

    Weitere Information

    Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

    Förderung von Weiterbildung - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Home          Mitgliedersuche / Produkte          Themen           Qualität          Partner            Presse           Verband          Kontakt

Logo des Bundesverbandes HPE e.V.
Logo des Bundesverbandes HPE e.V.

Kurzarbeit

Logo des Bundesverbandes HPE e.V.

Kurzarbeit